Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 24 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 21.11.2023 – VII R 15/21Unzulässigkeit einer gemeinsam abgestimmten Überdenkung durch mehrere Prüfer im ÜberdenkungsverfahrenZitiert von 3
- BFH, 11.05.1982 – VII R 18/82Zitiert von 1
- BFH, 09.07.1991 – VII R 21/91Zitiert von 2
- BFH, 08.05.2024 – VII B 5/23Besetzung des Prüfungsausschusses in der SteuerberaterprüfungZitiert von 4
- BFH, 16.01.2024 – VII R 24/22Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der SteuerberaterprüfungZitiert von 2
- BFH, 11.07.2023 – VII R 10/20Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der schriftlichen SteuerberaterprüfungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 30.08.2024 – 4 K 379/20
- FG München, 24.03.2021 – 4 K 264/18Zitiert von 1
- FG Hamburg, 12.10.2017 – 1 K 54/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 DVStB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/24#abs-1 (1) Für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten kann der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit auch Prüfer bestimmen, die stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/24#abs-2 (2) Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) persönlich zu bewerten. Dem Zweitprüfer kann die Bewertung des Erstprüfers mitgeteilt werden; dies gilt entsprechend, wenn weitere Prüfer bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/24#abs-3 (3) Weichen die Bewertungen einer Arbeit nicht voneinander ab, gilt der von den Prüfern übereinstimmend ermittelte Notenvorschlag als Note des Prüfungsausschusses. Bei Abweichungen sind die Prüfer gehalten, sich auf übereinstimmende Notenvorschläge zu einigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/24#abs-4 (4) Können sich die Prüfer nicht auf einen gemeinsamen Notenvorschlag einigen, setzt der Prüfungsausschuß die Note fest.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/24#abs-5 (5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 kann der Prüfungsausschuß in allen Fällen die Note festsetzen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/24#abs-6 (6) Eine vom Bewerber nicht abgegebene Arbeit ist mit "ungenügend" zu bewerten.