Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 24 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/24#abs-1 (1) Für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten kann der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit auch Prüfer bestimmen, die stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/24#abs-2 (2) Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) persönlich zu bewerten. Dem Zweitprüfer kann die Bewertung des Erstprüfers mitgeteilt werden; dies gilt entsprechend, wenn weitere Prüfer bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/24#abs-3 (3) Weichen die Bewertungen einer Arbeit nicht voneinander ab, gilt der von den Prüfern übereinstimmend ermittelte Notenvorschlag als Note des Prüfungsausschusses. Bei Abweichungen sind die Prüfer gehalten, sich auf übereinstimmende Notenvorschläge zu einigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/24#abs-4 (4) Können sich die Prüfer nicht auf einen gemeinsamen Notenvorschlag einigen, setzt der Prüfungsausschuß die Note fest.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/24#abs-5 (5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 kann der Prüfungsausschuß in allen Fällen die Note festsetzen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/24#abs-6 (6) Eine vom Bewerber nicht abgegebene Arbeit ist mit "ungenügend" zu bewerten.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 24 DVStB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 21.11.2023 – VII R 15/21Unzulässigkeit einer gemeinsam abgestimmten Überdenkung durch mehrere Prüfer im ÜberdenkungsverfahrenZitiert von 3
- BFH, 11.05.1982 – VII R 18/82Zitiert von 3
- BFH, 11.07.1989 – VII R 109/88Zitiert von 3
- BFH, 09.07.1991 – VII R 21/91Zitiert von 2
- BFH, 08.05.2024 – VII B 5/23Besetzung des Prüfungsausschusses in der SteuerberaterprüfungZitiert von 4
- BFH, 16.01.2024 – VII R 24/22Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der SteuerberaterprüfungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 30.08.2024 – 4 K 379/20
- BFH, 11.07.2023 – VII R 10/20Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der schriftlichen SteuerberaterprüfungZitiert von 4
- FG München, 24.03.2021 – 4 K 264/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 DVStB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
08.04.2008 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
-
19.08.1991 Ausfertigung
§ 24 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. August 1991 (BGBl. I 1797)
BGBl. 1991 I S. 1797
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.