Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

DVStB

§ 24 Bewertung der Aufsichtsarbeiten

Stand: 10.06.2019

Bund20 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/24#abs-1 (1) Für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten kann der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit auch Prüfer bestimmen, die stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/24#abs-2 (2) Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) persönlich zu bewerten. Dem Zweitprüfer kann die Bewertung des Erstprüfers mitgeteilt werden; dies gilt entsprechend, wenn weitere Prüfer bestimmt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/24#abs-3 (3) Weichen die Bewertungen einer Arbeit nicht voneinander ab, gilt der von den Prüfern übereinstimmend ermittelte Notenvorschlag als Note des Prüfungsausschusses. Bei Abweichungen sind die Prüfer gehalten, sich auf übereinstimmende Notenvorschläge zu einigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/24#abs-4 (4) Können sich die Prüfer nicht auf einen gemeinsamen Notenvorschlag einigen, setzt der Prüfungsausschuß die Note fest.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/24#abs-5 (5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 kann der Prüfungsausschuß in allen Fällen die Note festsetzen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/24#abs-6 (6) Eine vom Bewerber nicht abgegebene Arbeit ist mit "ungenügend" zu bewerten.

§ 23 § 25