Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1991, S. 1797
BGBl. 1991 I S. 1797 · 27.651 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1991 Ausgegeben zu Bonn am 28. August 1991
Tag
19. 8. 91 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
610-10-6, 610-10-8
1797
Teil 1 Z 5702 A
Nr. 51
I n h a lt Seite
der Vorschriften über Steuerberater,
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1797
22. 8. 91 Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1803
9513-30
8. 8. 91 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen . . . . . . . . . . . . . 1817
424-2-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 23 ................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1818
VerkündungenimBundesanz~ger .. . . ... . . ... . . . . . . . . ..... .. ... . . . . ... . . . .. . . . . . ... ... 1819
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ................................. , . . . . . 1819
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil I ist für Abonnenten
der am 30. Juni 1991 abgeschlossene Nachtrag zum Fundstellennachweis A 1990 beigelegt.
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften
über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Vom 19. August 1991
Auf Grund des § 158 des Steuerberatungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975
(BGBI. 1 S. 2735), zuletzt geändert durch Gesetz vom
13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2756), verordnet die Bun-
desregierung nach Anhörung der Bundessteuerberater-
kammer:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera-
tungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBI. 1
S. 1922) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Über die Entscheidung ist von der zuständigen
Behörde ein schriftlicher Bescheid zu erteilen."
2. § 3 wird aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist auf
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen."
b) In Absatz 3 Nr. 1 wird das Wort „lückenloser"
gestrichen.
c) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „Zeugnisse" durch
die Worte „Prüfungszeugnisse, Diplome und Be-
fähigungsnachweise" ersetzt.
d) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Worte „des Steuer-
wesens" durch die Worte „der von den Bundes-
oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern"
ersetzt.
e) In Absatz 3 Nr. 4 wird nach dem Wort „hat" folgen-
der Halbsatz angefügt:
„und mit einer unbeschränkten Auskunft aus dem
Bundeszentralregister an die zuständige Behörde
einverstanden ist,"
f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Die für die Finanzverwaltung zuständige
oberste Landesbehörde kann die in Absatz 4 auf-
gezählten Aufgaben und Befugnisse ganz oder
teilweise auf die Oberfinanzdirektion übertragen."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 13" durch die
Worte ,,§ 37b Abs. 1 des Gesetzes" ersetzt.

1798 Bundesgesetzblatt,
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 36 Abs. 2 des
Gesetzes" durch die Angabe ,,§ 36 Abs. 2 Nr. 2
des Gesetzes" ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) In den Fällen des§ 37b Abs. 2 des Gesetzes
sind dem Antrag zusätzlich beizufügen
1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-
schaften,
2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde
des Herkunftsmitgliedstaats, durch die nach-
gewiesen wird, daß der Bewerber ein Diplom
erlangt hat, mit dem er in diesem Mitgliedstaat
zur Hilfe in Steuersachen berechtigt ist,
3. ein Nachweis über die zweijährige vollzeitliche
Tätigkeit im steuerberatenden Beruf sowie ein
oder mehrere Ausbildungsnachweise im Sinne
des Artikels 3 Buchstabe b der EWG-Richt-
linie vom 21. Dezember 1988 (ABI. EG 1989
Nr. L 19 S. 16),
4. ein Nachweis, daß der Antragsteller den über-
wiegenden Teil der Mindestausbildungszeit in
Mitgliedstaaten abgeleistet hat oder eine Be-
scheinigung über eine mindestens dreijährige
Berufsausübung in einem Mitgliedstaat, sofern
dieser ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder
einen sonstigen Befähigungsnachweis eines
Drittlandes anerkannt hat,
5. die Bestimmung der Prüfungsgebiete, die bei
der Prüfung gemäß § 37 b Abs. 2 Satz 3 des
Gesetzes entfallen sollen, sowie ein Nachweis
über die für diese Prüfungsgebiete erlangten
Kenntnisse.
Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen,
soweit sie vom Antragsteller stammen, sind in
deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unter-
lagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung
vorzulegen."
5.. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „des Steuer-
wesens" durch die Worte „der von den Bundes- oder
Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern" ersetzt.
6. § 7 Abs.. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt
„Auf Antrag erteilt der Zulassungsausschuß eine
verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder
für die Befreiung von der Prüfung."
7. In§ 8 Abs . 2 Nr. 1 und Nr. 2 Satz 1 werden die Worte
„des Steuerwesens" durch die Worte „der von den
Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten
Steuern" ersetzt
8. § 1O wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 3" durch die
Angabe ,,§ 37c Abs. 3 des Gesetzes" ersetzt
b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. ein Vertreter der Wirtschaft,".
Jahrgang 1991 , Teil 1
c) Dem Absatz 4 wird fofgender Satz 4 angefügt:
„Soweit sie Vertreter der Wirtschaft sind, ist vor der
Berufung oder Abberufung die für die Wirtschaft
zuständige oberste Landesbehörde zu hören."
9. § 11 wird aufgehoben.
10. § 12 wird aufgehoben.
11. § 13 wird aufgehoben.
12. § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
„An der mündlichen Prüfung können Vertreter der
zuständigen obersten Landesbehörde und des Vor-
standes der zuständigen Berufskammer teilnehmen.
Anderen Personen kann der Vorsitzende des Prü-,
fungsausschusses die Anwesenheit gestatten."
13. § 15 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Die Note 4, 5 gilt noch als ausreichend."
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Auf-
sichtsarbeiten."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Zwei Aufsichtsarbeiten sind den Prüfungs-·
gebieten nach § 37 a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Geset-
z.es und eine Aufsichtsarbeit den Gebieten der
Buchführung und des Bilanzwesens zu entneh-
men. Die Aufsichtsarbeiten können sich daneben
jeweils auch auf andere Prüfungsgebiete er-
strecken."
c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
„In der Steuerberaterprüfung in verkürzter Form
(§ 37 b Abs. 1 des Gesetzes) sowie in der Eig-
nungsprüfung (§ 37b Abs. 2 des Gesetzes) be-
steht die schriftliche Prüfung aus zwei Aufsichts-
arbeiten. Die Aufsichtsarbeiten sind den Prüfungs-
gebieten nach § 37 a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Geset-
zes zu entnehmen."
15. § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Bearbeitungszeit kann bis zu einer Stunde
verlängert werden."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
c) Folgender Satz 4 wird angefügt:
„Die oberste Landesbehörde kann die Vorlage
eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."
16. § 23 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Im Fall des Ausschlusses gilt die Prüfung als
nicht bestanden, auch wenn der Bewerber von der
Prüfung zurückgetreten ist."

Nr . 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1991 1799
17. § 24 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 24
Bewertung der Aufsichtsarbeiten
(1) Für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten kann
der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der für die
Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes-
behörde mit Stimmenmehrheit auch Prüfer bestim-
men, die stellvertretende Mitglieder des Prüfungsaus-
schusses sind.
(2) Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei
Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) persönlich zu be-
werten. Dem Zweitprüfer kann die Bewertung des
Erstprüfers mitgeteilt werden; dies gilt entsprechend,
wenn weitere Prüfer bestimmt sind.
(3) Weichen die Bewertungen einer Arbeit nicht
voneinander ab, gilt der von den Prüfern überein-
stimmend ermittelte Notenvorschlag als Note des
Prüfungsausschusses. Bei Abweichungen sind die
Prüfer gehalten, sich auf übereinstimmende Notenvor-
schläge zu einigen.
(4) Können sich die Prüfer nicht auf einen gemein-
samen Notenvorschlag einigen, setzt der Prüfungs-
ausschuß die Note fest.
(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 kann der
Prüfungsausschuß in allen Fällen die Note festsetzen.
(6) Eine vom Bewerber nicht abgegebene Arbeit ist
mit „ungenügend" zu bewerten."
18. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „ist" die Worte
,,vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3" ein-
gefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
,,(3) In den Fällen der verkürzten Steuerberater-
prüfung (§ 37b des Gesetzes) ist der Bewerber
von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen,
wenn keine Aufsichtsarbeit mit mindestens „aus-
reichend" bewertet worden ist."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
19. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 12" durch die
Worte ,,§ 37a Abs. 3 des Gesetzes" ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) In der Steuerberaterprüfung in verkürzter
Form (§ 37b Abs. 1 des Gesetzes) sind der
Gegenstand des Vortrags und die Fragen an die
Bewerber den in § 37 a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 sowie
Nr. 7 und 8 des Gesetzes genannten Prüfungs-
gebieten zu entnehmen."
c) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
,,(5) In der Eignungsprüfung (§ 37b Abs. 2 des
Gesetzes) sind der Gegenstand des Vortrags und
die Fragen an den Bewerber den in § 37 a Abs. 3
Nr. 1 bis 5 und Nr. 8 des Gesetzes genannten
Prüfungsgebieten zu entnehmen."
d) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Ab-
sätze 6 bis 8.
20. § 31 wird wie folgt gefaßt
,,§ 31
Aufbewahrung der Aufsichtsarbeiten
Die Aufsichtsarbeiten sind bei der obersten Landes-
behörde mindestens fünf Jahre nach der Prüfungs-
entscheidung aufzubewahren."
21. § 32 wird aufgehoben.
22. § 33 wird aufgehoben.
23. Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,§ 4 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend."
24. In § 35 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )" gestrichen
und Absatz 2 aufgehoben.
25. § 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2) Im Fall des § 46 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes
gilt § 4 Abs. 4 Satz 3 entsprechend."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
26. § 38 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Für den Antrag gilt § 4 sinngemäß."
27. § 40 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 40
Verfahren
(1) Der Antrag auf Anerkennung als Steuerbera-
tungsgesellschaft ist schriftlich bei der für die Finanz-
verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde des
Landes einzureichen, in dem die Gesellschaft ihren
Sitz hat. In dem Antrag sind Name, Wohnsitz und
berufliche Niederlassung der Personen anzugeben,
die die Gesellschaft verantwortlich führen (§ 32 Abs. 3
Satz 2 des Gesetzes) sowie Name, Beruf, Wohnsitz
und berufliche Niederlassung der sonst zur Vertretung
berechtigten Personen (§ 50 Abs. 2 und 3 des Ge-
setzes).
(2) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste
Landesbehörde prüft anhand des Gesellschaftsvertra-
ges oder der Satzung, ob der Nachweis der verant-
wortlichen Führung der Gesellschaft durch Steuer-
berater nach § 32 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes
erbracht ist und ob die Voraussetzungen der §§ 49
bis 53 des Gesetzes für die Anerkennung als Steuer-
beratungsgesellschaft gegeben sind.
(3) Vor der Entscheidung über den Antrag auf An-
erkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist die
zuständige Berufskammer zu hören. liegen die Vor-

1800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
aussetzungen für die Anerkennung vor, hat die für die
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde
die Gesellschaft durch Ausstellung einer Urkunde
nach § 41 als Steuerberatungsgesellschaft anzu-
erkennen. Vor Eintragung in das Handelsregister kann
die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Lan-
desbehörde bereits bestätigen, daß bis auf die Eintra-
gung in das Handelsregister alle Voraussetzungen für
die Anerkennung vorliegen. Über die Ablehnung des
Antrags auf Anerkennung ist ein schriftlicher Bescheid
zu erteilen."
28. In § 41 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )" gestrichen
und Absatz 2 aufgehoben.
29. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
,,(2) Der Antrag hat genaue Angaben über den
beruflichen Werdegang und die bisherige beruf-
liche Tätigkeit des Antragstellers zu enthalten.
(3) Die mündliche Prüfung (§ 44 Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes) soll sich auf folgende Gebiete er-
strecken:
1. steuerliche Besonderheiten der Land- und
Forstwirtschaft,
2. Höferecht (Anerbenrecht) bzw. erbrechtliche
Bestimmungen des BGB,
3. Landpachtrecht,
4. Grundstücksverkehrsrecht,
5. Grundlagen des Agrarkreditwesens,
6. landwirtschaftliche Betriebswirtschaft ein-
schließlich Rechnungswesen und Statistik.
Die auf jeden Antragsteller entfallende Prüfungs-
zeit soll 60 Minuten nicht übersteigen."
b) Folgende Absätze 4 bis 10 werden angefügt:
,,(4) Die verleihende Behörde beruft die Mitglieder
des Sachkunde-Ausschusses (§ 44 Abs. 2 Satz 2
des Gesetzes) und ihre Vertreter für drei Jahre; sie
können aus wichtigem Grund abberufen werden.
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens oder der
Abberufung wird der Nachfolger nur für den Rest
der Amtszeit des ausgeschiedenen oder abberufe-
nen Mitglieds oder Vertreters berufen. Vor der
Berufung oder Abberufung ist bei dem Vertreter
der für die Landwirtschaft zuständigen obersten
Landesbehörde diese Behörde, bei dem Vertreter
der zuständigen Berufskammer die Kammer zu
hören. § 2 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(5) Die verleihende Behörde hat die Antragsteller,
die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, hierzu
spätestens zwei Wochen vorher zu laden.
(6) Die mündliche Prüfung wird vom Vorsitzenden
des Sachkunde-Ausschusses geleitet. Der Vor-
sitzende ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung ein-
zugreifen.
(7) Der Sachkunde-Ausschuß berät sogleich
nach der mündlichen Prüfung und entscheidet mit
Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist den
Antragstellern unmittelbar im Anschluß an die Prü-
fung durch den Vorsitzenden des Sachkunde-Aus-
schusses bekanntzugeben; eine Note wird nicht
erteilt.
(8) Dem Antrag auf Befreiung von der mündli-
chen Prüfung sind Nachweise über eine einschlä-
gige Ausbildung und praktische Tätigkeit im Sinne
des§ 44 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes beizufügen.
Antrag und Nachweise hat die verleihende
Behörde der für die Landwirtschaft zuständigen
obersten Landesbehörde und der für den Antrag-
steller zuständigen Steuerberaterkammer zur Stel-
lungnahme zuzuleiten.
(9) Einschlägig im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 3
des Gesetzes ist eine Ausbildung, die eine beson-
dere Sachkunde auf den in Absatz 3 genannten
Gebieten vermittelt. Dazu rechnen insbesondere
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium der
Agrarwissenschaften,
2. ein abgeschlossenes Agrarfachhochschulstu-
dium,
3. sonstige Ausbildungsgänge im Sinne des Sat-
zes 1, die mit einer Prüfung abgeschlossen
werden.
Die Teilnahme an einem fachbezogenen Seminar
bzw. Lehrgang ohne Abschlußprüfung oder sonsti-
gen Leistungsnachweis der einzelnen Teilnehmer
reicht nicht aus.
(10) Für die Befreiung von der mündlichen Prü-
fung hat der Antragsteller neben einer einschlägi-
gen Ausbildung nachzuweisen, daß er vor der
Antragstellung mindestens fünf buchführende
land- und forstwirtschaftliche Betriebe drei Jahre
steuerlich beraten hat. Die steuerliche Beratung
kann auch im Rahmen einer Tätigkeit als Ange-
stellter nach § 58 des Gesetzes erfolgt sein. Zum
Nachweis genügt es, wenn der Antragsteller die
land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unter
Angabe der jeweiligen Steuernummer benennt und
mitteilt, seit wann er den einzelnen Betrieb steuer-
lich berät und ob der Betrieb Bücher führt."
30. § 44 Abs. 3 wird aufgehoben.
31. § 45 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Alle Eintragungen und Löschungen im Berufs-
register sind den Beteiligten mitzuteilen. Die bestel-
lende Behörde oder Anerkennungsbehörde erhält
über folgende Eintragungen und Löschungen Mit-
teilungen:
1. Erstmalige Eintragungen über die Bestellung als
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter oder
Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft so-
wie Eintragungen über das Erlöschen oder die
Zurücknahme oder den Widerruf der Bestellung
oder Anerkennung in diesen Fällen;
2. Veränderungen des Namens des Steuerberaters
oder Steuerbevollmächtigten und der Firma oder
der Rechtsform der Steuerberatungsgesellschaft;

3. Verlegungen der beruflichen Niederlassung von
Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten oder
des Sitzes von Steuerberatungsgesellschaften aus
dem Registerbezirk.
Die Löschung von Steuerberatungsgesellschaften ist
ferner dem zuständigen Registergericht mitzuteilen."
32. In § 46 Nr. 1 wird nach Buchstabe e folgender Buch-
stabe f eingefügt:
,,f) Name und Anschrift des zustellungsbevollmäch-
tigten im Sinne von § 56 des Gesetzes
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a und c
bis f;".
33. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift ist das Wort „Gesellschaften"
durch das Wort „Vereine",
b) in Absatz 1 Nr. 1 sind die Worte „Gesellschaften
und Personenvereinigungen" durch das Wort „Ver-
eine",
c) in Absatz 2 Buchstabe a sind die Worte „die
Gesellschaft oder Personenvereinigung" durch die
Worte „der Verein",
d) in Absatz 2 Buchstabe c sind die Worte „der
Gesellschaft oder Personenvereinigung" durch die
Worte „des Vereins",
e) in Absatz 3 Satz 1 sind die Worte „der Gesell-
schaft'' durch die Worte „des Vereins"
zu ersetzen.
34. Nach § 50 wird folgender Sechster Teil eingefügt:
„Sechster Teil
Berufshaftpflichtversicherung
§ 51
Versicherungspflicht
(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevoll-
mächtigte sowie Steuerberatungsgesellschaften sind
verpflichtet, sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit
(§§ 33, 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Gesetzes) ergeben-
den Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu
versichern und die Versicherung während der Dauer
ihrer Bestellung oder Anerkennung aufrechtzuerhal-
ten. Der Versicherungsschutz muß sich auch auf
solche Vermögensschäden erstrecken, für die der
Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
(2) Die Versicherung ist bei einem Versicherer zu
nehmen, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder eine Niederlas-
sung im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat.
§ 52
Mindestversicherungssumme
(1) Die Mindestversicherungssumme muß für den
einzelnen Versicherungsfall 500 000 Deutsche Mark
betragen.
(2) Ein Selbstbehalt von 3 000 Deutsche Mark ist
zulässig. Der Selbstbehalt ist auszuschließen für den
Fall, daß bei Geltendmachung des Schadens durch
einen Dritten die Bestellung des Steuerberaters oder
Steuerbevollmächtigten oder die Anerkennung der
Steuerberatungsgesellschaft erloschen ist.
(3) Wird eine Jahreshöchstleistung für alle in einem
Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart,
muß sie mindestens zwei Millionen Deutsche Mark
betragen.
§ 53
Weiterer Inhalt des Versicherungsvertrages
(1) Der Versicherungsvertrag muß aufsichtlich
genehmigten allgemeinen Versicherungsbedingun-
gen entsprechen und vorsehen, daß
1. Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtver-
letzung (Verstoß) besteht, die Haftpflichtansprüche
zur Folge haben könnte, und
2. der Versicherungsschutz für einen allgemeinen
Vertreter(§ 69 des Gesetzes), einen Praxisabwick-
ler (§ 70 des Gesetzes) oder einen Praxistreuhän-
der (§ 71 des Gesetzes) für die Dauer ihrer Be-
stellung sowie für einen Vertreter (§ 145 des
Gesetzes) während der Dauer eines Berufs- oder
Vertretungsverbots aufrechterhalten bleibt.
(2) Der Versicherungsvertrag muß dem Versicherer
die Verpflichtung auferlegen, der gemäß § 67 des
Gesetzes zuständigen Steuerberaterkammer den
Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Ver-
sicherungsvertrages sowie jede Änderung des Ver-
sicherungsvertrages, die den nach dieser Verordnung
vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträch-
tigt, unverzüglich mitzuteilen.
§ 54
Anerkennung
anderer Berufshaftpflichtversicherungen
Ist eine versicherungspflichtige Person zugleich als
Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestellt
oder nach § 131 b Abs. 2 oder § 131 f Abs. 2 der
Wirtschaftsprüferordnung vorläufig bestellt oder ist
eine versicherungspflichtige Gesellschaft zugleich als
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungs-
gesellschaft anerkannt, wird der Versicherungspflicht
auch mit einer diesen Berufen vorgeschriebenen
Berufshaftpflichtversicherung genügt.
§ 55
Nachweis des Versicherungsabschlusses
vor der Bestellung
(1) Bewerber, die ihre Bestellung zum Steuerbera-
ter oder zum Steuerbevollmächtigten beantragen und
den Beruf selbständig ausüben wollen, müssen der
bestellenden Behörde den Abschluß einer dieser Ver-
ordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversiche-
rung durch eine Bestätigung des Versicherers nach-
weisen oder eine entsprechende vorläufige Dek-
kungszusage vorlegen, in der sich der Versicherer
verpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage unver-
züglich der bestellenden Behörde und der zuständi-
gen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Bei Vorlage
einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der

1802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bestellung der zuständigen Steuerberaterkammer
unverzüglich der Abschluß der Berufshaftpflichtver-
sicherung durch eine Bestätigung des Versicherers
oder eine beglaubigte Abschrift des Versicherungs-
scheines nachzuweisen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Anerkennung als
Steuerberatungsgesellschaft.
§ 56
Anzeige von Veränderungen
Die Beendigung oder Kündigung des Versiche-
rungsvertrages, jede Änderung des Versicherungs-
vertrages, die den nach dieser Verordnung vorge-
schriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der
Wechsel des Versicherers, der Beginn und die Been-
digung der Versicherungspflicht infolge einer Ände-
rung der Form der beruflichen Tätigkeit und der Wider-
ruf einer vorläufigen Deckungszusage sind der gemäß
§ 67 des Gesetzes zuständigen Steuerberaterkam-
mer von dem Versicherungspflichtigen unverzüglich
anzuzeigen.
§ 57
Überwachungspflicht der Steuerberaterkammern
Die Steuerberaterkammer hat die für die Finanzver-
waltung zuständige oberste Landesbehörde zu unter-
richten, wenn die Berufshaftpflichtversicherung eines
Steuerberaters oder einer Steuerberatungsgesell-
schaft nicht den Bestimmungen dieser Verordnung
entspricht und innerhalb einer von der Steuerberater-
kammer zu bestimmenden angemessenen Frist keine
dieser Verordnung entsprechende Berufshaftpflicht-
versicherung abgeschlossen worden ist. Bei unzurei-
chender Berufshaftpflichtversicherung eines Steuer-
bevollmächtigten gilt Satz 1 entsprechend mit der Maß-
gabe, daß die Oberfinanzdirektion zu unterrichten ist."
35. a) Der bisherige Sechste Teil wird der Siebte Teil.
b) Die bisherigen §§ 51 und 53 werden die §§ 58
und 59.
c) Der bisherige § 52 wird aufgehoben.
Artikel 2
Die Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung
der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigten und der
Steuerberatungsgesellschaften vom 27. April 1990
(BGBI. 1 S. 847) wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Die Übergangsregelung des bisherigen § 51 Uetzt
§ 58) gilt auch für diese Verordnung.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. August 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1991 I S. 1797. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7e97d68372c10397….