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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1991, S. 1797

BGBl. 1991 I S. 1797 · 27.651 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1991, Seite 1797 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1797
1991                            Ausgegeben zu Bonn am 28. August 1991

     Tag

  19. 8. 91     Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung
                Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
                    610-10-6, 610-10-8
                                                                             1797

Teil 1                                                           Z 5702 A

                                                                         Nr. 51

  I n h a lt                                                              Seite

der Vorschriften über Steuerberater,
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1797
  22. 8. 91     Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1803
                    9513-30
   8. 8. 91     Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen . . . . . . . . . . . . .                           1817
                    424-2-1-1
                                                    Hinweis auf andere Verkündungsblätter
                Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 23 ................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1818
                VerkündungenimBundesanz~ger .. . . ... . . ... . . . . . . . . ..... .. ... . . . . ... . . . .. . . . . . ... ...                1819
                Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ................................. , . . . . .                                  1819
                              Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil I ist für Abonnenten
                  der am 30. Juni 1991 abgeschlossene Nachtrag zum Fundstellennachweis A 1990 beigelegt.

                                              Verordnung
                    zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften
              über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
                                                              Vom 19. August 1991

  Auf Grund des § 158 des Steuerberatungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975
(BGBI. 1 S. 2735), zuletzt geändert durch Gesetz vom
13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2756), verordnet die Bun-
desregierung nach Anhörung der Bundessteuerberater-

kammer:

                        Artikel 1

  Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera-
tungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBI. 1
S. 1922) wird wie folgt geändert:

 1. § 1 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
    „Über die Entscheidung ist von der zuständigen
    Behörde ein schriftlicher Bescheid zu erteilen."

 2. § 3 wird aufgehoben.

 3. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist auf
       amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen."

     b) In Absatz 3 Nr. 1 wird das Wort „lückenloser"
        gestrichen.
     c) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „Zeugnisse" durch
        die Worte „Prüfungszeugnisse, Diplome und Be-

        fähigungsnachweise" ersetzt.

     d) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Worte „des Steuer-

        wesens" durch die Worte „der von den Bundes-
        oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern"
        ersetzt.
     e) In Absatz 3 Nr. 4 wird nach dem Wort „hat" folgen-
        der Halbsatz angefügt:
        „und mit einer unbeschränkten Auskunft aus dem
        Bundeszentralregister an die zuständige Behörde
        einverstanden ist,"
     f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
          ,,(5) Die für die Finanzverwaltung zuständige
        oberste Landesbehörde kann die in Absatz 4 auf-
        gezählten Aufgaben und Befugnisse ganz oder
        teilweise auf die Oberfinanzdirektion übertragen."

4. § 5 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 13" durch die
        Worte ,,§ 37b Abs. 1 des Gesetzes" ersetzt.
BGBl. 1991, Seite 1798 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1798
1798                                    Bundesgesetzblatt,

   b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 36 Abs. 2 des
      Gesetzes" durch die Angabe ,,§ 36 Abs. 2 Nr. 2

      des Gesetzes" ersetzt.

   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        ,,(3) In den Fällen des§ 37b Abs. 2 des Gesetzes
       sind dem Antrag zusätzlich beizufügen
       1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines
          Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-
          schaften,
       2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde
          des Herkunftsmitgliedstaats, durch die nach-
          gewiesen wird, daß der Bewerber ein Diplom
          erlangt hat, mit dem er in diesem Mitgliedstaat
          zur Hilfe in Steuersachen berechtigt ist,
       3. ein Nachweis über die zweijährige vollzeitliche
          Tätigkeit im steuerberatenden Beruf sowie ein
          oder mehrere Ausbildungsnachweise im Sinne
          des Artikels 3 Buchstabe b der EWG-Richt-
          linie vom 21. Dezember 1988 (ABI. EG 1989
          Nr. L 19 S. 16),
       4. ein Nachweis, daß der Antragsteller den über-
          wiegenden Teil der Mindestausbildungszeit in
          Mitgliedstaaten abgeleistet hat oder eine Be-
          scheinigung über eine mindestens dreijährige
          Berufsausübung in einem Mitgliedstaat, sofern

          dieser ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder
          einen sonstigen Befähigungsnachweis eines
          Drittlandes anerkannt hat,
       5. die Bestimmung der Prüfungsgebiete, die bei

          der Prüfung gemäß § 37 b Abs. 2 Satz 3 des
          Gesetzes entfallen sollen, sowie ein Nachweis
          über die für diese Prüfungsgebiete erlangten
          Kenntnisse.

       Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen,
       soweit sie vom Antragsteller stammen, sind in
       deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unter-
       lagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung
       vorzulegen."

 5.. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „des Steuer-
     wesens" durch die Worte „der von den Bundes- oder
     Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern" ersetzt.

6. § 7 Abs.. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt
   „Auf Antrag erteilt der Zulassungsausschuß eine
   verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner
   Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder
   für die Befreiung von der Prüfung."

 7. In§ 8 Abs . 2 Nr. 1 und Nr. 2 Satz 1 werden die Worte
    „des Steuerwesens" durch die Worte „der von den
    Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten

    Steuern" ersetzt

8. § 1O wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 3" durch die

      Angabe ,,§ 37c Abs. 3 des Gesetzes" ersetzt

   b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,2. ein Vertreter der Wirtschaft,".
Jahrgang 1991 , Teil 1

       c) Dem Absatz 4 wird fofgender Satz 4 angefügt:

          „Soweit sie Vertreter der Wirtschaft sind, ist vor der

          Berufung oder Abberufung die für die Wirtschaft
          zuständige oberste Landesbehörde zu hören."

    9. § 11 wird aufgehoben.

   10. § 12 wird aufgehoben.

  11. § 13 wird aufgehoben.

  12. § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
      „An der mündlichen Prüfung können Vertreter der
      zuständigen obersten Landesbehörde und des Vor-
      standes der zuständigen Berufskammer teilnehmen.
      Anderen Personen kann der Vorsitzende des Prü-,
      fungsausschusses die Anwesenheit gestatten."

  13. § 15 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
      ,,Die Note 4, 5 gilt noch als ausreichend."

  14. § 16 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

          ,,(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Auf-
         sichtsarbeiten."

      b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

           ,,(2) Zwei Aufsichtsarbeiten sind den Prüfungs-·
         gebieten nach § 37 a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Geset-
         z.es und eine Aufsichtsarbeit den Gebieten der
         Buchführung und des Bilanzwesens zu entneh-
         men. Die Aufsichtsarbeiten können sich daneben
         jeweils auch auf andere Prüfungsgebiete er-
         strecken."

      c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
         „In der Steuerberaterprüfung in verkürzter Form
         (§ 37 b Abs. 1 des Gesetzes) sowie in der Eig-
         nungsprüfung (§ 37b Abs. 2 des Gesetzes) be-
         steht die schriftliche Prüfung aus zwei Aufsichts-
         arbeiten. Die Aufsichtsarbeiten sind den Prüfungs-
         gebieten nach § 37 a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Geset-
         zes zu entnehmen."

  15. § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

      a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
         „Die Bearbeitungszeit kann bis zu einer Stunde
         verlängert werden."
      b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

      c) Folgender Satz 4 wird angefügt:

         „Die oberste Landesbehörde kann die Vorlage
         eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

  16. § 23 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(3) Im Fall des Ausschlusses gilt die Prüfung als
      nicht bestanden, auch wenn der Bewerber von der
      Prüfung zurückgetreten ist."
BGBl. 1991, Seite 1799 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1799
                              Nr . 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1991                                 1799

17. § 24 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 24
              Bewertung der Aufsichtsarbeiten
      (1) Für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten kann
    der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der für die
    Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes-
    behörde mit Stimmenmehrheit auch Prüfer bestim-
    men, die stellvertretende Mitglieder des Prüfungsaus-
    schusses sind.
      (2) Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei
    Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) persönlich zu be-

    werten. Dem Zweitprüfer kann die Bewertung des
    Erstprüfers mitgeteilt werden; dies gilt entsprechend,
    wenn weitere Prüfer bestimmt sind.
       (3) Weichen die Bewertungen einer Arbeit nicht
    voneinander ab, gilt der von den Prüfern überein-
    stimmend ermittelte Notenvorschlag als Note des
    Prüfungsausschusses. Bei Abweichungen sind die
    Prüfer gehalten, sich auf übereinstimmende Notenvor-
    schläge zu einigen.
      (4) Können sich die Prüfer nicht auf einen gemein-
    samen Notenvorschlag einigen, setzt der Prüfungs-
    ausschuß die Note fest.

      (5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 kann der
    Prüfungsausschuß in allen Fällen die Note festsetzen.

      (6) Eine vom Bewerber nicht abgegebene Arbeit ist
    mit „ungenügend" zu bewerten."

18. § 25 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „ist" die Worte
       ,,vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3" ein-
       gefügt.

    b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
        ,,(3) In den Fällen der verkürzten Steuerberater-
       prüfung (§ 37b des Gesetzes) ist der Bewerber
       von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen,

       wenn keine Aufsichtsarbeit mit mindestens „aus-
       reichend" bewertet worden ist."

    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

19. § 26 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 12" durch die
       Worte ,,§ 37a Abs. 3 des Gesetzes" ersetzt.

    b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

        ,,(4) In der Steuerberaterprüfung in verkürzter
       Form (§ 37b Abs. 1 des Gesetzes) sind der
       Gegenstand des Vortrags und die Fragen an die
       Bewerber den in § 37 a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 sowie
       Nr. 7 und 8 des Gesetzes genannten Prüfungs-
       gebieten zu entnehmen."

    c) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

        ,,(5) In der Eignungsprüfung (§ 37b Abs. 2 des
       Gesetzes) sind der Gegenstand des Vortrags und
       die Fragen an den Bewerber den in § 37 a Abs. 3
       Nr. 1 bis 5 und Nr. 8 des Gesetzes genannten
       Prüfungsgebieten zu entnehmen."

    d) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Ab-
       sätze 6 bis 8.

20. § 31 wird wie folgt gefaßt

                             ,,§ 31
            Aufbewahrung der Aufsichtsarbeiten
      Die Aufsichtsarbeiten sind bei der obersten Landes-
    behörde mindestens fünf Jahre nach der Prüfungs-
    entscheidung aufzubewahren."

21. § 32 wird aufgehoben.

22. § 33 wird aufgehoben.

23. Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

    ,,§ 4 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend."

24. In § 35 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )" gestrichen
    und Absatz 2 aufgehoben.

25. § 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

        ,,(2) Im Fall des § 46 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes
       gilt § 4 Abs. 4 Satz 3 entsprechend."

    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

26. § 38 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

    ,,Für den Antrag gilt § 4 sinngemäß."

27. § 40 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 40

                           Verfahren

      (1) Der Antrag auf Anerkennung als Steuerbera-
    tungsgesellschaft ist schriftlich bei der für die Finanz-

    verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde des
    Landes einzureichen, in dem die Gesellschaft ihren
    Sitz hat. In dem Antrag sind Name, Wohnsitz und
    berufliche Niederlassung der Personen anzugeben,
    die die Gesellschaft verantwortlich führen (§ 32 Abs. 3
    Satz 2 des Gesetzes) sowie Name, Beruf, Wohnsitz
    und berufliche Niederlassung der sonst zur Vertretung

    berechtigten Personen (§ 50 Abs. 2 und 3 des Ge-
    setzes).

       (2) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste
    Landesbehörde prüft anhand des Gesellschaftsvertra-
    ges oder der Satzung, ob der Nachweis der verant-
    wortlichen Führung der Gesellschaft durch Steuer-
    berater nach § 32 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes
    erbracht ist und ob die Voraussetzungen der §§ 49
    bis 53 des Gesetzes für die Anerkennung als Steuer-
    beratungsgesellschaft gegeben sind.

      (3) Vor der Entscheidung über den Antrag auf An-
    erkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist die
    zuständige Berufskammer zu hören. liegen die Vor-
BGBl. 1991, Seite 1800 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1800
1800                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

    aussetzungen für die Anerkennung vor, hat die für die
    Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde
    die Gesellschaft durch Ausstellung einer Urkunde
    nach § 41 als Steuerberatungsgesellschaft anzu-
    erkennen. Vor Eintragung in das Handelsregister kann
    die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Lan-
    desbehörde bereits bestätigen, daß bis auf die Eintra-
    gung in das Handelsregister alle Voraussetzungen für
    die Anerkennung vorliegen. Über die Ablehnung des
    Antrags auf Anerkennung ist ein schriftlicher Bescheid
    zu erteilen."

28. In § 41 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )" gestrichen
    und Absatz 2 aufgehoben.

29. § 43 wird wie folgt geändert:

    a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

         ,,(2) Der Antrag hat genaue Angaben über den
       beruflichen Werdegang und die bisherige beruf-
       liche Tätigkeit des Antragstellers zu enthalten.
          (3) Die mündliche Prüfung (§ 44 Abs. 2 Satz 1
       des Gesetzes) soll sich auf folgende Gebiete er-
       strecken:
       1. steuerliche Besonderheiten der Land- und
          Forstwirtschaft,
       2. Höferecht (Anerbenrecht) bzw. erbrechtliche
          Bestimmungen des BGB,

       3. Landpachtrecht,

       4. Grundstücksverkehrsrecht,

       5. Grundlagen des Agrarkreditwesens,

       6. landwirtschaftliche Betriebswirtschaft    ein-
          schließlich Rechnungswesen und Statistik.

       Die auf jeden Antragsteller entfallende Prüfungs-

       zeit soll 60 Minuten nicht übersteigen."

    b) Folgende Absätze 4 bis 10 werden angefügt:

        ,,(4) Die verleihende Behörde beruft die Mitglieder
       des Sachkunde-Ausschusses (§ 44 Abs. 2 Satz 2
       des Gesetzes) und ihre Vertreter für drei Jahre; sie
       können aus wichtigem Grund abberufen werden.
       Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens oder der
       Abberufung wird der Nachfolger nur für den Rest

       der Amtszeit des ausgeschiedenen oder abberufe-
       nen Mitglieds oder Vertreters berufen. Vor der
       Berufung oder Abberufung ist bei dem Vertreter
       der für die Landwirtschaft zuständigen obersten
       Landesbehörde diese Behörde, bei dem Vertreter
       der zuständigen Berufskammer die Kammer zu
       hören. § 2 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

          (5) Die verleihende Behörde hat die Antragsteller,
       die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, hierzu

       spätestens zwei Wochen vorher zu laden.

          (6) Die mündliche Prüfung wird vom Vorsitzenden
       des Sachkunde-Ausschusses geleitet. Der Vor-
       sitzende ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung ein-
       zugreifen.

          (7) Der Sachkunde-Ausschuß berät sogleich
       nach der mündlichen Prüfung und entscheidet mit
       Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist den
       Antragstellern unmittelbar im Anschluß an die Prü-
       fung durch den Vorsitzenden des Sachkunde-Aus-
       schusses bekanntzugeben; eine Note wird nicht
       erteilt.
          (8) Dem Antrag auf Befreiung von der mündli-
       chen Prüfung sind Nachweise über eine einschlä-
       gige Ausbildung und praktische Tätigkeit im Sinne
       des§ 44 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes beizufügen.
       Antrag und Nachweise hat die verleihende
       Behörde der für die Landwirtschaft zuständigen
       obersten Landesbehörde und der für den Antrag-
       steller zuständigen Steuerberaterkammer zur Stel-
       lungnahme zuzuleiten.
         (9) Einschlägig im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 3
       des Gesetzes ist eine Ausbildung, die eine beson-
       dere Sachkunde auf den in Absatz 3 genannten

       Gebieten vermittelt. Dazu rechnen insbesondere
       1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium der
          Agrarwissenschaften,
       2. ein abgeschlossenes Agrarfachhochschulstu-
          dium,
       3. sonstige Ausbildungsgänge im Sinne des Sat-
          zes 1, die mit einer Prüfung abgeschlossen
          werden.
       Die Teilnahme an einem fachbezogenen Seminar
       bzw. Lehrgang ohne Abschlußprüfung oder sonsti-
       gen Leistungsnachweis der einzelnen Teilnehmer
       reicht nicht aus.

          (10) Für die Befreiung von der mündlichen Prü-
       fung hat der Antragsteller neben einer einschlägi-
       gen Ausbildung nachzuweisen, daß er vor der

       Antragstellung mindestens fünf buchführende
       land- und forstwirtschaftliche Betriebe drei Jahre
       steuerlich beraten hat. Die steuerliche Beratung
       kann auch im Rahmen einer Tätigkeit als Ange-

       stellter nach § 58 des Gesetzes erfolgt sein. Zum

       Nachweis genügt es, wenn der Antragsteller die
       land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unter
       Angabe der jeweiligen Steuernummer benennt und
       mitteilt, seit wann er den einzelnen Betrieb steuer-
       lich berät und ob der Betrieb Bücher führt."

30. § 44 Abs. 3 wird aufgehoben.

31. § 45 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(2) Alle Eintragungen und Löschungen im Berufs-
    register sind den Beteiligten mitzuteilen. Die bestel-
    lende Behörde oder Anerkennungsbehörde erhält
    über folgende Eintragungen und Löschungen Mit-
    teilungen:
    1. Erstmalige Eintragungen über die Bestellung als
       Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter oder
       Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft so-

       wie Eintragungen über das Erlöschen oder die

       Zurücknahme oder den Widerruf der Bestellung
       oder Anerkennung in diesen Fällen;

    2. Veränderungen des Namens des Steuerberaters
       oder Steuerbevollmächtigten und der Firma oder
       der Rechtsform der Steuerberatungsgesellschaft;
BGBl. 1991, Seite 1801 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1801
    3. Verlegungen der beruflichen Niederlassung von
       Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten oder
       des Sitzes von Steuerberatungsgesellschaften aus
       dem Registerbezirk.
    Die Löschung von Steuerberatungsgesellschaften ist
    ferner dem zuständigen Registergericht mitzuteilen."

32. In § 46 Nr. 1 wird nach Buchstabe e folgender Buch-
    stabe f eingefügt:

    ,,f) Name und Anschrift des zustellungsbevollmäch-

         tigten im Sinne von § 56 des Gesetzes

    sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a und c
    bis f;".

33. § 49 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift ist das Wort „Gesellschaften"
       durch das Wort „Vereine",
    b) in Absatz 1 Nr. 1 sind die Worte „Gesellschaften
       und Personenvereinigungen" durch das Wort „Ver-
       eine",

    c) in Absatz 2 Buchstabe a sind die Worte „die

       Gesellschaft oder Personenvereinigung" durch die

       Worte „der Verein",

    d) in Absatz 2 Buchstabe c sind die Worte „der
       Gesellschaft oder Personenvereinigung" durch die
       Worte „des Vereins",

    e) in Absatz 3 Satz 1 sind die Worte „der Gesell-
       schaft'' durch die Worte „des Vereins"
    zu ersetzen.

34. Nach § 50 wird folgender Sechster Teil eingefügt:

                       „Sechster Teil

               Berufshaftpflichtversicherung

                           § 51

                    Versicherungspflicht
      (1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevoll-
   mächtigte sowie Steuerberatungsgesellschaften sind
   verpflichtet, sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit
   (§§ 33, 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Gesetzes) ergeben-
   den Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu
   versichern und die Versicherung während der Dauer
   ihrer Bestellung oder Anerkennung aufrechtzuerhal-
   ten. Der Versicherungsschutz muß sich auch auf
   solche Vermögensschäden erstrecken, für die der
   Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

     (2) Die Versicherung ist bei einem Versicherer zu
   nehmen, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der
   Europäischen Gemeinschaften oder eine Niederlas-
   sung im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat.

                           § 52
               Mindestversicherungssumme

     (1) Die Mindestversicherungssumme muß für den
   einzelnen Versicherungsfall 500 000 Deutsche Mark
   betragen.

   (2) Ein Selbstbehalt von 3 000 Deutsche Mark ist
zulässig. Der Selbstbehalt ist auszuschließen für den
Fall, daß bei Geltendmachung des Schadens durch
einen Dritten die Bestellung des Steuerberaters oder
Steuerbevollmächtigten oder die Anerkennung der
Steuerberatungsgesellschaft erloschen ist.
  (3) Wird eine Jahreshöchstleistung für alle in einem
Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart,
muß sie mindestens zwei Millionen Deutsche Mark
betragen.

                       § 53

     Weiterer Inhalt des Versicherungsvertrages

  (1) Der Versicherungsvertrag muß aufsichtlich
genehmigten allgemeinen Versicherungsbedingun-
gen entsprechen und vorsehen, daß

1. Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtver-
   letzung (Verstoß) besteht, die Haftpflichtansprüche
   zur Folge haben könnte, und
2. der Versicherungsschutz für einen allgemeinen
   Vertreter(§ 69 des Gesetzes), einen Praxisabwick-
   ler (§ 70 des Gesetzes) oder einen Praxistreuhän-
   der (§ 71 des Gesetzes) für die Dauer ihrer Be-

   stellung sowie für einen Vertreter (§ 145 des

   Gesetzes) während der Dauer eines Berufs- oder

   Vertretungsverbots aufrechterhalten bleibt.

   (2) Der Versicherungsvertrag muß dem Versicherer
die Verpflichtung auferlegen, der gemäß § 67 des
Gesetzes zuständigen Steuerberaterkammer den
Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Ver-
sicherungsvertrages sowie jede Änderung des Ver-
sicherungsvertrages, die den nach dieser Verordnung
vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträch-
tigt, unverzüglich mitzuteilen.

                      § 54

                  Anerkennung
      anderer Berufshaftpflichtversicherungen
   Ist eine versicherungspflichtige Person zugleich als

Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestellt
oder nach § 131 b Abs. 2 oder § 131 f Abs. 2 der
Wirtschaftsprüferordnung vorläufig bestellt oder ist
eine versicherungspflichtige Gesellschaft zugleich als
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungs-
gesellschaft anerkannt, wird der Versicherungspflicht
auch mit einer diesen Berufen vorgeschriebenen
Berufshaftpflichtversicherung genügt.

                       § 55
      Nachweis des Versicherungsabschlusses
                vor der Bestellung

   (1) Bewerber, die ihre Bestellung zum Steuerbera-
ter oder zum Steuerbevollmächtigten beantragen und
den Beruf selbständig ausüben wollen, müssen der
bestellenden Behörde den Abschluß einer dieser Ver-
ordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversiche-
rung durch eine Bestätigung des Versicherers nach-
weisen oder eine entsprechende vorläufige Dek-
kungszusage vorlegen, in der sich der Versicherer
verpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage unver-
züglich der bestellenden Behörde und der zuständi-
gen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Bei Vorlage
einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der
BGBl. 1991, Seite 1802 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1802
1802                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

   Bestellung der zuständigen Steuerberaterkammer
   unverzüglich der Abschluß der Berufshaftpflichtver-
   sicherung durch eine Bestätigung des Versicherers
   oder eine beglaubigte Abschrift des Versicherungs-
   scheines nachzuweisen.

     (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Anerkennung als

   Steuerberatungsgesellschaft.

                           § 56
                Anzeige von Veränderungen

     Die Beendigung oder Kündigung des Versiche-
  rungsvertrages, jede Änderung des Versicherungs-
  vertrages, die den nach dieser Verordnung vorge-
  schriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der
  Wechsel des Versicherers, der Beginn und die Been-
  digung der Versicherungspflicht infolge einer Ände-
  rung der Form der beruflichen Tätigkeit und der Wider-
  ruf einer vorläufigen Deckungszusage sind der gemäß
  § 67 des Gesetzes zuständigen Steuerberaterkam-
  mer von dem Versicherungspflichtigen unverzüglich
  anzuzeigen.
                           § 57
       Überwachungspflicht der Steuerberaterkammern
     Die Steuerberaterkammer hat die für die Finanzver-
  waltung zuständige oberste Landesbehörde zu unter-
  richten, wenn die Berufshaftpflichtversicherung eines
  Steuerberaters oder einer Steuerberatungsgesell-
  schaft nicht den Bestimmungen dieser Verordnung

    entspricht und innerhalb einer von der Steuerberater-
    kammer zu bestimmenden angemessenen Frist keine
    dieser Verordnung entsprechende Berufshaftpflicht-
    versicherung abgeschlossen worden ist. Bei unzurei-
    chender Berufshaftpflichtversicherung eines Steuer-
    bevollmächtigten gilt Satz 1 entsprechend mit der Maß-

    gabe, daß die Oberfinanzdirektion zu unterrichten ist."

35. a) Der bisherige Sechste Teil wird der Siebte Teil.
    b) Die bisherigen §§ 51 und 53 werden die §§ 58
       und 59.

    c) Der bisherige § 52 wird aufgehoben.

                        Artikel 2

  Die Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung
der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigten und der
Steuerberatungsgesellschaften vom 27. April 1990
(BGBI. 1 S. 847) wird aufgehoben.

                        Artikel 3

  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Die Übergangsregelung des bisherigen § 51 Uetzt
§ 58) gilt auch für diese Verordnung.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.

                               Bonn, den 19. August 1991
                                             Der Bundeskanzler
                                              Dr. Helmut
Kohl
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                            Theo Waigel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1991 I S. 1797. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7e97d68372c10397….