Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 28 Ergebnis der Prüfung, Wiederholung der Prüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 06.03.2001 – VII R 38/00Zitiert von 5
- FG Köln, 19.11.2002 – 8 K 7737/01
- BFH, 18.09.2012 – VII R 41/11Keine Anwesenheit Dritter bei PrüfungsberatungZitiert von 6
- FG Köln, 12.04.2011 – 2 K 1183/08
- BFH, 16.01.2024 – VII R 24/22Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der SteuerberaterprüfungZitiert von 2
- BFH, 30.04.1996 – VII R 128/95Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 12.10.2017 – 1 K 54/15Zitiert von 1
- FG Köln, 07.12.2011 – 2 K 1434/09Zitiert von 1
- FG Köln, 15.12.1998 – 8 K 1602/98
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 DVStB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/28#abs-1 (1) Im unmittelbaren Anschluß an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuß über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl 4,15 nicht übersteigt. Der Vorsitzende eröffnet hierauf den Bewerbern, ob sie die Prüfung nach der Entscheidung des Prüfungsausschusses bestanden haben; er handelt insoweit als Vertreter der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde. Noten werden nicht erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/28#abs-2 (2) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, kann er eine Bekanntgabe der tragenden Gründe der Entscheidung verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/28#abs-3 (3) Für die Wiederholung bedarf es einer erneuten Zulassung.