Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 28 Ergebnis der Prüfung, Wiederholung der Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/28#abs-1 (1) Im unmittelbaren Anschluß an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuß über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl 4,15 nicht übersteigt. Der Vorsitzende eröffnet hierauf den Bewerbern, ob sie die Prüfung nach der Entscheidung des Prüfungsausschusses bestanden haben; er handelt insoweit als Vertreter der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde. Noten werden nicht erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/28#abs-2 (2) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, kann er eine Bekanntgabe der tragenden Gründe der Entscheidung verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/28#abs-3 (3) Für die Wiederholung bedarf es einer erneuten Zulassung.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 28 DVStB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 06.03.2001 – VII R 38/00Zitiert von 5
- BFH, 11.01.1994 – VII R 53/93Zitiert von 2
- FG Köln, 19.11.2002 – 8 K 7737/01
- BFH, 11.05.1982 – VII R 18/82Zitiert von 3
- BFH, 18.09.2012 – VII R 41/11Keine Anwesenheit Dritter bei PrüfungsberatungZitiert von 7
- FG Köln, 12.04.2011 – 2 K 1183/08
Zuletzt entschieden
- BFH, 16.01.2024 – VII R 24/22Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der SteuerberaterprüfungZitiert von 2
- FG Hamburg, 12.10.2017 – 1 K 54/15Zitiert von 1
- FG Köln, 07.12.2011 – 2 K 1434/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 DVStB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 28 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.