Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1996, S. 1168

BGBl. 1996 I S. 1168 · 26.814 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1996, Seite 1168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1168
                                         Zweite Verordnung
                   zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften
            über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
                                                   Vom 25. Juli 1996

  Auf Grund des § 158 des Steuerberatungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November
1975 (BGBI. 1 S. 2735), der zuletzt durch Gesetz vom
24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1387) geändert worden ist, ver-
ordnet die Bundesregierung nach Anhörung der Bundes-
steuerberaterkammer:

                         Artikel 1

  Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera-

tungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBI. 1
S. 1922), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes
vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt
geändert:

 1. In § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:_
    ,,Der Antrag kann nur für die Teilnahme an der näch-
    sten Prüfung gestellt werden."

 2. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach den Worten „Beamter

       des höheren Dienstes" die Worte „oder ein ver-
       gleichbarer Angestellter'' eingefügt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 wird vor den Worten „für drei
       Jahre" das Wort „grundsätzlich" eingefügt.

    c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Beamte" die
       Worte „oder Angestellte der Finanzverwaltung"
       eingefügt.
    d) folgender Absatz 5 wird angefügt:
        ,,(5) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses
       sind nicht weisungsgebunden. Sie sind aus dem
       Gebührenaufkommen zu entschädigen."

 3. § 4 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Nr. 7 wird der Punkt durch ein Komma
       ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
        „8. daß er bei der Meldebehörde die Erteilung
            eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der
            zuständigen Behörde beantragt hat."
    b) In Absatz 3 Nr. 3 wird am Ende das Komma durch
       einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
       angefügt:
        ,,Nachweise über die regelmäßige und die tatsäch-
        liche Arbeitszeit,".

     c) Absatz 3 Nr. 4 wird gestrichen. Die bisherige Num-
        mer 5 wird die Nummer 4.

  4. § 5 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird
     Absatz 2.

5. § 7 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(4) Für das Verfahren nach Absatz 1 sind die §§ 1
   bis 5, 8 und 9 entsprechend anzuwenden. Für die ört-
   liche Zuständigkeit gilt§ 37c des Gesetzes entspre-
   chend."

6. § 1O wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Zitat,,§ 37c Abs. 3"
      durch das Zitat,,§ 37c Abs. 1 und 2" ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(3) Dem Ausschuß für die Steuerberaterprüfung
        gehören an
        1. drei Beamte des höheren Dienstes oder ver-
           gleichbare Angestellte der Finanzverwaltung,
           davon einer als Vorsitzender,
        2. drei Steuerberater oder zwei Steuerberater und
           ein Vertreter der Wirtschaft."
    c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(6) § 2 Abs. 3, 4 und 5 ist entsprechend anzu-

        wenden."

 7. In§ 15 Abs. 2 wird Satz 3 gestrichen.

 8. In § 17 werden die Worte „durch eingeschriebenen
    Brief" gestrichen.

 9. In § 18 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „in einem ver-
    siegelten Umschlag" gestrichen.

1O. § 19 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
        ,,Sodann gibt er an jeden Bewerber die Prüfungs-
        aufgabe aus."
    b) Absatz 5 wird gestrichen.

11. In § 20 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „und die Prü-
    fungsaufgaben" gestrichen.

12. In § 22 werden die Nummern 1 und 7 gestrichen. Die
    bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1
    bis 5.

13. § 25 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 wird das Wort „ausreichend" durch die
       Zahl „4,5" ersetzt.
    b) In Absatz 4 werden die Worte „nach Absatz 2"
       durch die Worte „nach den Absätzen 2 und 3"
       ersetzt.
BGBl. 1996, Seite 1169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1169
14. In § 26 Abs. 1 werden die Worte „durch eingeschrie-
    benen Brief" gestrichen.

15. In§ 31 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt
    und folgender Halbsatz angefügt:
    ,,bei bestandener Prüfung verkürzt sich die Aufbe-
    wahrungsfrist auf zwei Jahre."

16. § 34 wird wie folgt gefaßt:

                              ,,§34

                     Bestellungsverfahren

     Für den Antrag auf Bestellung gilt § 4 sinngemäß."

17. In § 37 wird Absatz 1 gestrichen. Die bisherigen Ab-
    sätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

18. In § 38 Abs. 2 Satz 3 wird das Zitat ,,§ 34 Abs. 3 bis 5"
    durch das Zitat ,,§ 40 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes"
    ersetzt.

19. § 41 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 Nr. 3 werden hinter dem Wort „Firma" die
       Worte „oder Name" eingefügt.
    b) In Satz 2 werden hinter dem Wort „Firma" die
       Worte „oder dem Namen" eingefügt.

20. § 46 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 Buchstabe f wird das Zitat ,,§ 56"
       durch das Zitat ,,§ 46 Abs. 2 Nr. 6" ersetzt.

    b) In Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe f,

       Nummer 3 Einleitungssatz und Buchstabe c und d
       und Nummer 4 Einleitungssatz und Buchstabe c

       und d wird jeweils das Wort „auswärtige" oder
       „auswärtigen" durch das Wort „weitere" oder
       ,,weiteren" ersetzt.
21. In§ 47 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „auswärtige" durch
    das Wort „ weitere" ersetzt.

22. § 50 wird wie folgt gefaßt:
                              ,,§50

                       Anzeigepflichten

       (1) Die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung
    berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten
    Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft
    haben jede Änderung der Satzung oder des Gesell-
    schaftsvertrages oder der Gesellschafter unverzüg-
    lich nach der Beschlußfassung unter Vorlage einer
    beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde der
    zuständigen Steuerberaterkammer anzuzeigen. Wird
    die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine
    Ablichtung der Eintragung nachzureichen.

       (2) Alljährlich im Monat Januar haben die Mitglieder
    des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs
    oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer
    Steuerberatungsgesellschaft sowie die Gesellschaf-
    ter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne
    des § 50a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes in doppelter
    Ausfertigung eine von ihnen unterschriebene Liste der
    Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Beruf,
    Wohnort und berufliche Niederlassung der Gesell-
    schafter, ihre Aktien, Stammeinlagen oder Betei-

    ligungsverhältnisse zu ersehen sind, bei der zuständi-
    gen Steuerberaterkammer einzureichen. Diese hat
    eine Ausfertigung der Liste der zuständigen Landes-
    finanzbehörde zu übersenden. Sind seit Einreichung
    der letzten Liste Veränderungen hinsichtlich der Per-
    son oder des Berufs der Gesellschafter und des
    Umfangs der Beteiligung nicht eingetreten, so genügt
    die Einreichung einer entsprechenden Erklärung."

23. § 51 wird wie folgt geändert:

    a) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

         ,,(2) Selbständige Steuerberater und Steuerbe-
       vollmächtigte, die ausschließlich als freie Mitarbei-
       ter für Auftraggeber, die die Voraussetzungen des
       § 3 des Gesetzes erfüllen, tätig sind, genügen der
       Versicherungspflicht nach Absatz 1, wenn die sich
       aus der freien Mitarbeit sowie aus§ 63 des Geset-
       zes ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermö-
       gensschäden durch die beim Auftraggeber beste-
       hende Versicherung gedeckt sind. Der entspre-
       chende Versicherungsschutz ist durch eine
       Bestätigung der Versicherung des Auftraggebers
       nachzuweisen. Satz 1 gilt nicht, wenn neben der
       freien Mitarbeit eigene Mandate betreut werden."
    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; er wird wie
       folgt gefaßt:
        ,,(3) Die Versicherung muß bei einem im Inland
       zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungs-
       unternehmen zu den nach Maßgabe des Versi-
       cherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allge-
       meinen Versicherungsbedingungen genommen

       werden."

24. § 53 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§53
         Weiterer Inhalt des Versicherungsvertrages
       (1) Der Versicherungsvertrag muß vorsehen, daß
    1. Versicherungsschutz für jede einzelne, während
       der Geltung des Versicherungsvertrages began-
       gene Pflichtverletzung besteht, die gesetzliche
       Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts zur
       Folge haben könnte,

    2. der Versicherungsschutz für einen allgemeinen
       Vertreter, einen Praxisabwickler oder einen Praxis-
       treuhänder für die Dauer ihrer Bestellung sowie für
       einen Vertreter während der Dauer eines Berufs-
       oder Vertretungsverbots aufrechterhalten bleibt,
       soweit die Mitversicherten nicht durch eine eigene
       Versicherung Deckung erhalten, und

    3. die Leistungen des Versicherers für das mitversi-
       cherte Auslandsrisiko im Inland in Deutscher Mark
       zu erbringen sind.

      (2) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu
    verpflichten, der zuständigen Steuerberaterkammer
    den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des
    Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des
    Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen
  . Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mit-
    zuteilen.
       (3) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, daß
    die Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem
    Versicherer in jedem einzelnen Schadenfall obliegen-
BGBl. 1996, Seite 1170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1170
    den Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe,
    daß nur eine einmalige Leistung der Versicherungs-
    summe in Frage kommt,
    a) gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen
       Personen, auf welche sich der Versicherungs-
       schutz erstreckt,

    b) bezüglich eines aus mehreren Ve~tößen stam-
       menden einheitlichen Schadens,
    c) bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes.
       Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleicharti-
       ger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen
       als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden
       Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder
       wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In die-
       sem Fall kann die Leistung des Versicherers auf
       das Fünffache der Mindestversicherungssumme
       begrenzt werden."

25. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:

                            ,,§53a

                         Ausschlüsse

      (1) Von der Versicherung kann die Haftung aus-
    geschlossen werden für
    1. Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtver-
       letzung,

    2. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch Fehl-

       beträge bei der Kassenführung, durch Verstöße

       beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch

       das Personal des Versicherungsnehmers entste-
       hen,
    3. Ersatzansprüche, die aus Tätigkeiten entstehen,
       die über Niederlassungen, Zweigniederlassungen
       oder weitere Beratungsstellen im Ausland aus-
       geübt werden,
    4. Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbe-
       achtung des Rechts außereuropäischer Staaten
       mit Ausnahme der Türkei,
    5. Ersatzansprüche, die vor Gerichten in den Ländern
       Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Her-
       zegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Jugosla-
       wien (Serbien und Montenegro), Kroatien, Lett-
       land, Litauen, Mazedonien, Moldau, Rumänien,
       Russische Föderation, Slowakische Republik, Slo-
       wenien, Tschechische Republik, Ukraine und
       Weißrußland sowie vor Gerichten in außereuropäi-
       schen Ländern mit Ausnahme der Türkei geltend
       gemacht werden.
      (2) Von der Versicherung kann die Haftung für
    Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeach-

    tung des Rechts der Länder Albanien, Armenien,
    Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien,
    Estland, Georgien, Jugoslawien (Serbien und Monte-
    negro), Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien,
    Moldau, Rumänien, Russische Föderation, Slowaki-
    sche Republik, Slowenien, Tschechische Republik,
    Ukraine und Weißrußland nur insoweit ausgeschlos-
    sen werden, als die Ansprüche nicht bei der das
    Abgabenrecht dieser Staaten betreffenden ge-
    schäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ent-
    stehen."

26. In § 54 wird vor dem Wort „Wirtschaftsprüfer" das
    Wort „Rechtsanwalt," eingefügt, der Punkt durch ein
    Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
    ,,sofern der Versicherungsvertrag die Voraussetzun-
    gen der§§ 52 bis 53a erfüllt."

27. § 57 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§57

      Überwachungspflicht der Steuerberaterkammern

       Die Steuerberaterkammer hat die zuständige Lan-
    desfinanzbehörde zu unterrichten, wenn die Berufs-
    haftpflichtversicherung eines Steuerberaters, Steuer-
    bevollmächtigten oder einer Steuerberatungsgesell-
    schaft nicht den Bestimmungen dieser Verordnung
    entspricht und innerhalb einer von der Steuerberater-

    kammer zu bestimmenden angemessenen Frist keine

    dieser Verordnung entsprechende Berufshaftpflicht-

    versicherung abgeschlossen worden ist."

                         Artikel2
  (1) Auf Bewerber, die die Zulassung zur Prüfung vor
Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt haben, sind die
bisherigen Vorschriften über die Zulassung weiter anzu-
wenden.
  (2) Auf Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Verord-
nung begonnen haben, sind die bisherigen Vorschriften
über die Prüfung weiter anzuwenden.
  (3) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestellte selb-
ständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte und
anerkannte Steuerberatungsgesellschaften haben bis
zum 31. August 1997 der zuständigen Steuerberaterkam-
mer das Bestehen einer dieser Verordnung entsprechen-
den Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

                         Artikel 3
   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                 Bonn, den 25. Juli 1996
                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. Helmut
Kohl
                                       Der Bundesminister der Finanzen
                                                Theo Waigel
BGBl. 1996, Seite 1171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1171




                               Verordnung
                    zur Änderung der Dritten Verordnung
               zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
                                Vom 25. Juli 1996

     Auf Grund des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis d und f des
   Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1S. 1505), der durch
   Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBI. 1 S. 1917) neu
   gefaßt worden ist, ·verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
   schaft und Forsten:

                                      Artikel 1
     Artikel 2 Satz 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschau-
   verordnung vom 21. Februar 1996 (BGBI. 1S. 232) wird aufgehoben.

                                      Artikel 2
      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


     Der Bundesrat hat zugestimmt.


      Bonn, den 25. Juli 1996

                         Der Bundesminister
              für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                           Jochen Borchert

BGBl. 1996, Seite 1172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1172




                                    Verordnung
       zur Änderung der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung
                                                -
                                        Vom 25. Juli 1996

            Auf Grund des§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
          des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985
          (BGBI. 1 S. 1565), von denen § 54 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes
          vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1830) geändert worden ist, verordnet die Bun-
          desregierung:

                                             Artikel 1
                            Änderung der Strahlenschutzverordnung
            In § 88 Abs. 10 der Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekannt-
          machung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1321, 1926), die zuletzt durch § 49 des
          Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 1963) geändert worden ist, wird die
          Angabe „1995" durch „2000" ersetzt.

                                             Artikel 2
                               Änderung der Röntgenverordnung
            In § 45 Abs. 9 der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 114),
          die zuletzt durch § 50 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 1963)
          geändert worden ist, wird die Angabe „ 1995" durch „2000" ersetzt.

                                             Artikel 3
             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


             Der Bundesrat hat zugestimmt.


             Bonn, den 25. Juli 1996

                                       Der Bundeskanzler
                                        Dr. Helmut Kohl

                              Die Bundesministerin
                  für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                  Angela Merkel

                                   Der Bundesminister
                              für Arbeit und Sozialordnung
                                      Norbert Blüm

BGBl. 1996, Seite 1173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1173




               Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
     Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1996
   - 1 BvR 609/90 und 1 BvR 692/90 - wird folgende Entscheidungsformel
   veröffentlicht:
      1. § 32a Absatz 5 Satz 2 und § 32 Absatz 6a Satz 2 des Angestellten-
         versicherungsgesetzes, § 1255a Absatz 5 Satz 2 und § 1255 Absatz 6a
         Satz 2 der Reichsversicherungsordnung, § 54a Absatz 5 Satz 2 und
         § 54 Absatz 6a Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes - jeweils in der
         Fassung des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom
         11. Juli 1985 (Bundesgesetzblatt I Seite 1450) - sowie § 70 Absatz 2
         und § 83 Absatz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches in
         der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989
         (Bundesgesetzblatt I Seite 2261) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grund-
         gesetzes unvereinbar, soweit danach beim Zusammentreffen von Bei-
         trags- und Kindererziehungszeiten der monatliche Wert nur in dem
         Maße erhöht wird, wie der Wert der beitragsbelegten Zeiten 6,25 Wert-
         einheiten (0,0625 Entgeltpunkte) in der Rentenversicherung der Arbeiter
         und Angestellten sowie 4,63 Werteinheiten (0,0468 Entgeltpunkte) in der
         knappschaftlichen Rentenversicherung unterscheidet.
      2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die verfassungswidrige Regelung spä-
         testens bis zum 30. Juni 1998 durch eine verfassungsgemäße Regelung
         zu ersetzen.
     Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31 Abs. 2 des Gesetzes
   über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.


     Bonn, den 16. Juli 1996

                      Der Bundesminister der Justiz
                            Schmidt-Jortzig




               Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
     Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 1996
   - 1 BvR 2226/94 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
      Die mit Beschluß vom 5. Juli 1995 erlassene einstweilige Anordnung wird
      erneut wiederholt.
     Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31 Abs. 2 des Gesetzes
   über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.


     Bonn, den 16. Juli 1996

                      Der Bundesminister der Justiz
                            Schmidt-Jortzig

BGBl. 1996, Seite 1174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1174




                                     Bekanntmachung
                                 des Bundespräsidenten
                     über die Erteilung von Annahmegenehmigungen
                         für bestimmte Orden und Ehrenzeichen
                                         Vom 23. Juli 1996
          1. Die nach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen erforderliche
             Genehmigung zur Annahme von Orden und Ehrenzeichen gilt in folgenden
             Fällen mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Auszeichnung als erteilt:
             a) für Orden und Ehrenzeichen, die von den Vereinten Nationen, der Nord-
                atlantikvertrags-Organisation oder einem Mitgliedstaat der Europäischen
                Union, des Europarates oder des Nordatlantikvertrages oder mit deren
                Genehmigung verliehen werden und die in der Liste der Orden und
                Ehrenzeichen, für die eine Einzelannahmegenehmigung nicht erforderlich
                ist, aufgeführt sind;
             b) für Orden und Ehrenzeichen, die im Rahmen eines Ordensaustausches
                anläßlich von Staatsbesuchen verliehen werden;
             c) für Orden und Ehrenzeichen, die an abberufene Diplomaten im Rahmen
                der Gegenseitigkeit verliehen werden.
          2. Für die nach § 71 des Bundesbeamtengesetzes erforderliche Genehmi-
             gung der Annahme ausländischer Orden und Ehrenzeichen gilt Nummer 1
             entsprechend.
          3. Das Auswärtige Amt führt die in Nummer 1 Buchstabe a genannte Liste der
             Orden und Ehrenzeichen. Die Liste und ihre Änderungen werden durch das
             Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
             nach Zustimmung durch das Bundespräsidialamt im Bundesanzeiger ver-
             öffentlicht. Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren ist die zu diesem
             Zeitpunkt geltende Liste insgesamt zu veröffentlichen.
          4. Für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bekannt-
             machung ausgehändigt worden sind, gilt die bisherige Regelung.
          5. Diese Bekanntmachung tritt am 24. Juli 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
             Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung von Annahme-
             genehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen vom 31. Mai 1994
             (BGBI. 1S. 1282) außer Kraft.


             Berlin, den 23. Juli 1996

                                     Der Bundespräsident
                                        Roman Herzog

                              Der Bundesminister des Innern
                                        Kanther

                          Der Bundesminister des Auswärtigen
                                       Kinkel

BGBl. 1996, Seite 1175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1175




                                   Verkündungen im Bundesanzeiger
                 Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
      in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
        wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:

                                                                                  Bundesanzeiger             Tag des
            Datum und Bezeichnung der Verordnung
                                                                          Seite     (Nr.         vom)     lnkrafttretens


10. 7. 96   Berichtigung der Einhunderteinunddreißigsten Verordnung zur
            Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts-
            gesetz -                                                      8253     (134      20. 7. 96)
              7400-1

 3. 7. 96   Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
            der Hundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung
            zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
            An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
            Flughafen Düsseldorf)                                         8317      (135     23. 7. 96)     15.8.96
             96-1-2-122

 3. 7. 96   Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
            der Hundertfünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
            Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
            und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
            kehrsflughafen Lübeck-Blankensee)                             8318      (135     23. 7. 96)     15. 8.96
              96-1-2-135

 3. 7. 96   Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
            der Hundertsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
            verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
            Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
            landeplatz Augsburg)                                          8318      (135     23. 7. 96)     15.8.96
             96-1-2-160

 4. 7. 96   Hundertsiebzigste Durchführungsverordnung des Luftfahrt-
            Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
            verfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
            zum und vom Flughafen Hamburg)                                8405     (136      24. 7. 96)     15.8.96
             neu: 96-1-2-170

 4. 7. 96   Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
            Siebenundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
            verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
            Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
            ~m~~                                                          M~       (136      24. 7. 96)     15.8.96
             96-1-2-87

 4. 7. 96   Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
            der Hundertvierunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
            Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
            und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Son-
            derlandeplatz Hamburg-Finkenwerder)                           8408     (136      24. 7. 96)     15.8.96
             96-1-2-134

19. 7. 96   Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
            der Einundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
            kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
            Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
            flughafen Lernwerder)                                         8533     (138      26. 7. 96)     27. 7.96
             96-1-2-91

22. 7. 96   Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe an Erzeuger
            von Rindern (Rinder-Erzeugerbeihilfe-Verordnung)              8589     (139      27. 7. 96)     28. 7. 96
             neu: 784 7 -11-4-80

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1996 I S. 1168. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 150b7f3bd83d467f….