Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 26 Mündliche Prüfung
Stand: 01.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/26#abs-1 (1) Die zuständige Steuerberaterkammer hat die Bewerber, die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, hierzu spätestens zwei Wochen vorher zu laden. Mit der Ladung sind die Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten und die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung mitzuteilen. § 18 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/26#abs-2 (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/26#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem kurzen Vortrag des Bewerbers über einen Gegenstand der in § 37 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten Prüfungsgebiete und aus sechs Prüfungsabschnitten. In den Prüfungsabschnitten sind an den Bewerber Fragen aus den Prüfungsgebieten zu stellen. Prüfungsabschnitt ist jeweils die gesamte Prüfungstätigkeit eines Mitglieds des Prüfungsausschusses während der mündlichen Prüfung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/26#abs-4 (4) In der Steuerberaterprüfung in verkürzter Form (§ 37a Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzess) sind der Gegenstand des Vortrags und die Fragen an die Bewerber den in § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 8 des Steuerberatungsgesetzes genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/26#abs-5 (5) In der Eignungsprüfung (§ 37a Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes) sind der Gegenstand des Vortrags und die Fragen an den Bewerber den in § 37 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen, soweit sie nicht gemäß § 37a Abs. 4 Satz 4 des Steuerberatungsgesetzes entfallen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/26#abs-6 (6) Für den Vortrag über den Fachgegenstand werden dem Bewerber eine halbe Stunde vor Beginn der Prüfung drei Themen zur Wahl gestellt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/26#abs-7 (7) Die auf jeden Bewerber entfallende Prüfungszeit soll neunzig Minuten nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/26#abs-8 (8) Einwendungen gegen den Ablauf der Vorbereitung auf den Vortrag oder der mündlichen Prüfung wegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen verursacht worden sind, sind unverzüglich, spätestens bis zum Ende der mündlichen Prüfung, durch Erklärung gegenüber dem Aufsichtführenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend zu machen. § 23 ist auf die mündliche Prüfung entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 26 DVStB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 14.12.1993 – VII R 46/93Zitiert von 3
- BFH, 11.11.1997 – VII R 66/97Zitiert von 10
- BFH, 16.01.2024 – VII R 24/22Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der SteuerberaterprüfungZitiert von 2
- BFH, 17.07.1984 – VII R 38/84Zitiert von 1
- BFH, 21.01.1999 – VII R 35/98Zitiert von 11
- BFH, 01.02.1983 – VII R 133/82Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BFH, 29.06.2018 – VII B 189/17Zur Sachaufklärungspflicht des FG bei Anfechtung der Steuerberaterprüfung wegen eines angeblich eingeschlafenen PrüfersZitiert von 6
- FG Hamburg, 12.10.2017 – 1 K 54/15Zitiert von 1
- BFH, 18.09.2012 – VII R 41/11Keine Anwesenheit Dritter bei PrüfungsberatungZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 DVStB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 443)
BGBl. 2024 I Nr. 443
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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25.07.1996 Ausfertigung
§ 26 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I 1168)
BGBl. 1996 I S. 1168
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