Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 25 Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluß von der mündlichen Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt; er hat die Prüfung nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberaterkammer, hat Bewerber, die die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben, schriftlich zu bescheiden.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 443)
BGBl. 2024 I Nr. 443
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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25.07.1996 Ausfertigung
§ 25 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I 1168)
BGBl. 1996 I S. 1168
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19.08.1991 Ausfertigung
§ 25 aufgehoben und geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. August 1991 (BGBl. I 1797)
BGBl. 1991 I S. 1797
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.