Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

DVStB

§ 25 Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluß von der mündlichen Prüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt; er hat die Prüfung nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberaterkammer, hat Bewerber, die die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben, schriftlich zu bescheiden.

§ 23 § 25