Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 10 Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse
Stand: 01.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/10#abs-1 (1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreter sind durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde für drei Jahre zu berufen. Eine Berufung in mehrere Prüfungsausschüsse ist zulässig. Stellvertretende Mitglieder müssen nicht einem einzelnen Mitglied des Prüfungsausschusses zugeordnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/10#abs-2 (2) Vor der Berufung eines Steuerberaters ist die Steuerberaterkammer zu hören, deren Mitglied der Steuerberater ist. Vor der Berufung eines Vertreters der Wirtschaft ist die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/10#abs-3 (3) Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter, die nicht Beamte oder Angestellte der Finanzverwaltung sind, zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 10 DVStB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 28.11.2002 – VII R 27/02Zitiert von 7
- BFH, 09.07.1991 – VII R 21/91Zitiert von 2
- FG Münster, 30.08.2024 – 4 K 379/20
- BFH, 08.05.2024 – VII B 5/23Besetzung des Prüfungsausschusses in der SteuerberaterprüfungZitiert von 4
- BFH, 21.11.2023 – VII R 15/21Unzulässigkeit einer gemeinsam abgestimmten Überdenkung durch mehrere Prüfer im ÜberdenkungsverfahrenZitiert von 3
- BFH, 11.07.1989 – VII R 109/88Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG München, 24.03.2021 – 4 K 264/18Zitiert von 1
- BFH, 18.09.2012 – VII R 41/11Keine Anwesenheit Dritter bei PrüfungsberatungZitiert von 7
- FG Köln, 07.12.2011 – 2 K 1434/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 DVStB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.07.2025 in Kraft
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 443)
BGBl. 2024 I Nr. 443
-
08.04.2008 Ausfertigung
§ 10 Abs. 1 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.