Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 29 Überdenken der Prüfungsbewertung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 19.09.2025 – 2 K 409/25 StB
- BFH, 21.11.2023 – VII R 15/21Unzulässigkeit einer gemeinsam abgestimmten Überdenkung durch mehrere Prüfer im ÜberdenkungsverfahrenZitiert von 3
- BFH, 16.01.2024 – VII R 24/22Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der SteuerberaterprüfungZitiert von 2
- BFH, 11.07.2023 – VII R 10/20Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der schriftlichen SteuerberaterprüfungZitiert von 4
- BFH, 28.11.2002 – VII R 27/02Zitiert von 7
- BFH, 03.02.2004 – VII R 1/03Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- FG München, 24.03.2021 – 4 K 264/18Zitiert von 1
- FG Hamburg, 12.10.2017 – 1 K 54/15Zitiert von 1
- FG Thüringen, 24.04.2015 – 3 K 248/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 DVStB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/29#abs-1 (1) Die Prüfer sind verpflichtet, ihre Bewertung der Prüfungsleistungen zu überdenken, wenn dies von einem Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, mit begründeten Einwendungen bei der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich beantragt wird und die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung noch nicht bestandskräftig ist. Die Frist zur Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 47 der Finanzgerichtsordnung wird dadurch nicht berührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/29#abs-2 (2) Das Ergebnis des Überdenkens teilt die zuständige Steuerberaterkammer dem Antragsteller schriftlich mit.