Gesetze / Spruchverfahrensgesetz
SpruchG§ 6a Gemeinsamer Vertreter bei Gründung einer SE
Stand: 01.03.2023
Wird bei der Gründung einer SE durch Verschmelzung oder bei der Gründung einer Holding-SE nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1) gemäß den Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes ein Antrag auf Bestimmung einer Zuzahlung, zusätzlichen Gewährung von Aktien oder Barabfindung gestellt, bestellt das Gericht auf Antrag eines oder mehrerer Anteilsinhaber einer sich verschmelzenden oder die Gründung einer SE anstrebenden Gesellschaft, die selbst nicht antragsberechtigt sind, zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter, der am Spruchverfahren beteiligt ist. § 6 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 6a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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19.04.2007 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I 542)
BGBl. 2007 I S. 542
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 6a eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1911)
BGBl. 2006 I S. 1911
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