Gesetze / Spruchverfahrensgesetz
SpruchG§ 9 Verfahrensförderungspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/9#abs-1 (1) Jeder Beteiligte hat in der mündlichen Verhandlung und bei deren schriftlicher Vorbereitung seine Anträge sowie sein weiteres Vorbringen so zeitig vorzubringen, wie es nach der Verfahrenslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Verfahrensführung entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/9#abs-2 (2) Vorbringen, auf das andere Beteiligte oder in den Fällen des § 8 Abs. 2 die in der mündlichen Verhandlung anwesenden sachverständigen Prüfer voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärungen abgeben können, ist vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass die Genannten die erforderliche Erkundigung noch einziehen können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/9#abs-3 (3) Rügen, welche die Zulässigkeit der Anträge betreffen, hat der Antragsgegner innerhalb der ihm nach § 7 Abs. 2 gesetzten Frist geltend zu machen.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 9 SpruchG →
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Nach Gewicht
- LG München II, 22.06.2022 – 5HK O 16226/08
- OLG Karlsruhe, 18.05.2016 – 12a W 2/15Aktienrechtliches Spruchverfahren: Festsetzung der angemessenen Barabfindung nach § 327b AktG beim Ausschluss von Minderheitsaktionären auf 421,72 EUR je Stückaktie KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OLG Düsseldorf, 22.09.2014 – I-26 W 20/12 [AktE]
- OLG Düsseldorf, 09.01.2014 – 26 W 22/12 (AktE)
- OLG Düsseldorf, 09.02.2005 – I-19 W 12/04 AktE
- OLG Düsseldorf, 05.06.2025 – 26 W 7/22 [AktE]
Zuletzt entschieden
- LG München II, 29.11.2023 – 5 HK O 5321/19
- OLG München, 07.01.2022 – 31 Wx 399/18Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 26.09.2016 – I-26 W 3/16 [AktE]
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