Gesetze / Sozialdienstleister-Einsatzgesetz
SodEG§ 5 Zuständigkeit und Geltungsdauer; Verordnungsermächtigung
Stand: 19.03.2022
Die Länder bestimmen die zuständigen Behörden für die Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz, soweit sich auch die Zuständigkeit der Leistungsträger für die Aufgabenausführung im Sozialgesetzbuch nach Landesrecht richtet; dabei können die Länder auch eine gegenüber § 3 Satz 5 nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe bestimmen. Die übrigen Leistungsträger können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Bereich des Aufenthaltsgesetzes zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, eine von § 3 Satz 5 nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe bestimmen. Der besondere Sicherstellungsauftrag endet mit Ablauf des 30. Juni 2022. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den besonderen Sicherstellungsauftrag bis zum 23. September 2022 zu verlängern
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 5 SodEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Hessen, 16.03.2022 – L 4 SO 119/21Zitiert von 4
- BSG, 17.05.2023 – B 8 SO 6/22 RAnspruch eines Sozialdienstleisters auf Zuschuss nach dem SodEG - Zuschusshöhe - Prognose für zukünftige Zeiträume - Spitzabrechnung für zurückliegende Zeiträume - Abzug vorrangiger Mittel vom Monatsdurchschnitt - sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg zu den Sozialgerichten - keine GerichtskostenfreiheitZitiert von 6
- VGH Bayern, 20.02.2025 – 6 B 24.1719Zitiert von 1
- VG Ansbach, 04.07.2023 – AN 15 K 21.02261Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
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10.03.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I 335)
BGBl. 2021 I S. 335
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2855)
BGBl. 2020 I S. 2855
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