Gesetze / Sozialdienstleister-Einsatzgesetz
SodEG§ 4 Erstattungsanspruch
Stand: 19.03.2022
Wird zitiert von 11
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Nach Gewicht
- LSG Hessen, 16.03.2022 – L 4 SO 119/21Zitiert von 4
- VGH Bayern, 20.02.2025 – 6 B 24.1719Zitiert von 1
- VG Ansbach, 04.07.2023 – AN 15 K 21.02261Zitiert von 1
- SG Darmstadt, 28.04.2021 – S 17 SO 36/21 SDE
- SG Heilbronn, 13.12.2023 – S 7 AL 495/22 SDESozialdienstleister-Einsatzgesetz - SodEG - Zuschuss - Schlussabrechnung - Erstattungsanspruch - Anrechnung vorrangiger Mittel - Ausübung von Entschließungsermessen - Ermessensausfall KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- SG Heilbronn, 13.12.2023 – S 7 AL 497/22 SDEZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- SG Gelsenkirchen, 12.06.2026 – S 2 SO 55/25 SodEG
- BVerwG, 02.12.2025 – 8 B 20.25, 8 B 20.25 (8 C 9.25)Revisionszulassung; Voraussetzungen des § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG
- VG Hamburg, 26.11.2025 – 18 K 5764/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 SodEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Leistungsträger haben einen nachträglichen Erstattungsanspruch gegenüber sozialen Dienstleistern, soweit den sozialen Dienstleistern im Zeitraum der Zuschussgewährung vorrangige Mittel aus
tatsächlich zugeflossen sind (bereite Mittel). Satz 1 gilt entsprechend, wenn die sozialen Dienstleister als Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen folgende Vergütungen erhalten haben:
Ansprüche und Forderungen, die nicht zu tatsächlichen monatlichen Geldzuflüssen führen, sind keine bereiten Mittel. Der Erstattungsanspruch entsteht erst dann, wenn die Leistungsträger vollständige Kenntnis von den Tatsachen nach Satz 1 oder Satz 2 erlangen und frühestens drei Monate nach der letzten Zuschusszahlung des maßgeblichen Zeitraumes der Zuschussgewährung; er überschreitet nicht die Höhe der insgesamt geleisteten Zuschüsse. Mit jedem Kalenderjahr beginnt ein neuer Zeitraum der Zuschussgewährung. Die sozialen Dienstleister haben gegenüber dem zuschussgewährenden Leistungsträger den Zufluss vorrangiger Mittel nach Satz 1 und nach Satz 2 anzuzeigen. Die Stellen, die vorrangige Mittel nach Satz 1 oder nach Satz 2 erbringen, haben auf Ersuchen eines Leistungsträgers diesem die für die Feststellung seines nachträglichen Erstattungsanspruchs erforderlichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, über die geleisteten vorrangigen Mittel mitzuteilen.