Gesetze / Sozialdienstleister-Einsatzgesetz
SodEG§ 1 Einsatz sozialer Dienstleister zur Krisenbewältigung
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 5
- LSG Hessen, 16.03.2022 – L 4 SO 119/21Zitiert von 4
- BSG, 17.05.2023 – B 8 SO 6/22 RAnspruch eines Sozialdienstleisters auf Zuschuss nach dem SodEG - Zuschusshöhe - Prognose für zukünftige Zeiträume - Spitzabrechnung für zurückliegende Zeiträume - Abzug vorrangiger Mittel vom Monatsdurchschnitt - sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg zu den Sozialgerichten - keine GerichtskostenfreiheitZitiert von 5
- VG Hamburg, 26.11.2025 – 18 K 5764/24
- VGH Bayern, 20.02.2025 – 6 B 24.1719Zitiert von 1
- SG Darmstadt, 28.04.2021 – S 17 SO 36/21 SDE
5 Entscheidungen zu § 1 SodEG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Gewährung von Zuschüssen nach diesem Gesetz ist davon abhängig, dass der soziale Dienstleister mit der Antragstellung erklärt, alle ihm nach den Umständen zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung zu stellen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise geeignet sind. In der Erklärung nach Satz 1 hat der soziale Dienstleister Art und Umfang dieser zumutbaren und rechtlich zulässigen Unterstützungsmöglichkeiten anzuzeigen und seine tatsächliche Einsatzfähigkeit glaubhaft zu machen.