Gesetze / Sozialdienstleister-Einsatzgesetz

SodEG

§ 6 Datenschutz

Stand: 29.05.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SodEG/6#abs-1 (1) Die Leistungsträger sind befugt, personenbezogene Daten, die die sozialen Dienstleister ihnen zusammen mit den Informationen zu den Unterstützungsleistungen nach § 1 übermitteln, zu erheben, zu erfassen und zu speichern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SodEG/6#abs-2 (2) Die Leistungsträger sind befugt, soziale Dienstleister, an die sie monatliche Zuschüsse nach § 3 leisten, dazu zu verpflichten, Informationen zu den Unterstützungsmöglichkeiten nach § 1 an öffentliche Stellen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SodEG/6#abs-3 (3) Die Leistungsträger sind darüber hinaus befugt, personenbezogene Daten zum Zweck der Kontaktaufnahme von anderen öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen mit den sozialen Dienstleistern im Rahmen der Unterstützungsmöglichkeiten nach § 1

1.
an andere öffentliche Stellen zu übermitteln, soweit die Daten zur Erfüllung der den empfangenden Stellen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind und
2.
an nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe des § 25 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SodEG/6#abs-4 (4) Für die Berechnung des Zuschusses nach § 3 und zur Feststellung des nachträglichen Erstattungsanspruchs nach § 4 können die Leistungsträger personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere können sie sich die insoweit erforderlichen Daten gegenseitig übermitteln.

§ 5 § 7