Gesetze / Sozialdienstleister-Einsatzgesetz
SodEG§ 2 Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- VG Ansbach, 04.07.2023 – AN 15 K 21.02261Zitiert von 1
- LSG Hessen, 16.03.2022 – L 4 SO 119/21Zitiert von 4
- VGH Bayern, 20.02.2025 – 6 B 24.1719Zitiert von 1
- BSG, 17.05.2023 – B 8 SO 6/22 RAnspruch eines Sozialdienstleisters auf Zuschuss nach dem SodEG - Zuschusshöhe - Prognose für zukünftige Zeiträume - Spitzabrechnung für zurückliegende Zeiträume - Abzug vorrangiger Mittel vom Monatsdurchschnitt - sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg zu den Sozialgerichten - keine GerichtskostenfreiheitZitiert von 5
- SG Darmstadt, 28.04.2021 – S 17 SO 36/21 SDE
- SG Gelsenkirchen, 12.06.2026 – S 2 SO 55/25 SodEG
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 2 SodEG →
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Die Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme der Leistungsträger nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch, und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Leistungsträger) gewährleisten den Bestand der Einrichtungen, sozialen Dienste, Leistungserbringer und Maßnahmenträger, die als soziale Dienstleister im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs oder des Aufenthaltsgesetzes soziale Leistungen erbringen. Soziale Dienstleister in diesem Sinne sind alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die durch Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes beeinträchtigt sind und in einem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger nach Satz 1 zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch oder dem Aufenthaltsgesetz stehen. Maßnahmen nach Satz 2 sind hoheitliche Entscheidungen, die im örtlichen Tätigkeitsbereich von sozialen Dienstleistern unmittelbar oder mittelbar den Betrieb, die Ausübung, die Nutzung oder die Erreichbarkeit von Angeboten der sozialen Dienstleister beeinträchtigen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gewährleisten auch Leistungsträger nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch den Bestand sozialer Dienstleister, soweit diese Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 und § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung erbringen.