Gesetze / Sozialdienstleister-Einsatzgesetz
SodEG§ 3 Umsetzung des Sicherstellungsauftrages
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 16.03.2022 – L 4 SO 119/21Zitiert von 4
- VGH Bayern, 20.02.2025 – 6 B 24.1719Zitiert von 1
- VG Ansbach, 04.07.2023 – AN 15 K 21.02261Zitiert von 1
- SG Darmstadt, 28.04.2021 – S 17 SO 36/21 SDE
- BSG, 17.05.2023 – B 8 SO 6/22 RAnspruch eines Sozialdienstleisters auf Zuschuss nach dem SodEG - Zuschusshöhe - Prognose für zukünftige Zeiträume - Spitzabrechnung für zurückliegende Zeiträume - Abzug vorrangiger Mittel vom Monatsdurchschnitt - sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg zu den Sozialgerichten - keine GerichtskostenfreiheitZitiert von 5
- SG Heilbronn, 13.12.2023 – S 7 AL 495/22 SDESozialdienstleister-Einsatzgesetz - SodEG - Zuschuss - Schlussabrechnung - Erstattungsanspruch - Anrechnung vorrangiger Mittel - Ausübung von Entschließungsermessen - Ermessensausfall KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Gelsenkirchen, 12.06.2026 – S 2 SO 55/25 SodEG
- BVerwG, 02.12.2025 – 8 B 20.25, 8 B 20.25 (8 C 9.25)Revisionszulassung; Voraussetzungen des § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG
- VG Hamburg, 26.11.2025 – 18 K 5764/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 SodEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Leistungsträger erfüllen den besonderen Sicherstellungsauftrag nach § 2 durch Auszahlung von monatlichen Zuschüssen an die einzelnen sozialen Dienstleister für den Zeitraum, in dem die sozialen Dienstleister durch Maßnahmen nach § 2 Satz 2 beeinträchtigt sind. Für die Berechnung der Zuschusshöhe wird ein Monatsdurchschnitt der im Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 geleisteten Zahlungen in den in § 2 genannten Rechtsverhältnissen ermittelt; wurde das Rechtsverhältnis erst nach dem Monat Februar 2020 begründet, werden die letzten zwölf Monate vor dem ersten Monat, für den der Zuschuss beantragt wird, berücksichtigt. Sind berechnungserhebliche Zeiträume kürzer als zwölf Monate, sind entsprechende Anteile zu bilden. Wurde im Jahr 2020 bereits ein Zuschuss geleistet, kann für Folgeanträge der gleiche Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt werden. Der monatliche Zuschuss beträgt höchstens 75 Prozent des Monatsdurchschnitts. Die Zuschüsse werden auf Antrag durch Verwaltungsakt oder auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gewährt. Die sozialen Dienstleister haben gegenüber dem zuschussgewährenden Leistungsträger den Zufluss vorrangiger Mittel nach § 4 Satz 1 und 2 anzuzeigen. Die sozialen Dienstleister sind verpflichtet, den Leistungsträgern den Zeitpunkt der Beendigung der Beeinträchtigung nach § 2 Satz 3 unverzüglich mitzuteilen.