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Artikel 6 · BT-Drs. 19/26542 · S. 22
Zu Artikel 6 (Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes) Der Sicherstellungsauftrag des SodEG wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Das SodEG bietet sowohl sozialen Dienstleistern als auch Leistungsträgern eine starke Sicherheit für den Fall, dass Maßnahmen nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes die Angebote der sozialen Dienstleister beeinträchtigen. Eine Verlänge- rung bis Juni 2021 bietet angesichts des ungewissen weiteren Verlaufs der Pandemie die nötige Sicherheit für die soziale Infrastruktur. Mit den zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen greift der Sicherstellungsauftrag nur dann, wenn der soziale Dienstleister tatsächlich durch Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz beeinträch- tigt ist. Ansonsten greift der Sicherstellungsauftrag nicht. Aktuell besteht die Hoffnung, dass die kritische Phase der Pandemie im Spätsommer 2021 überwunden ist. In diesem Fall wäre die Geltungsdauer des Sicherstellungs- auftrags bis Juni 2021 ausreichend, um die soziale Infrastruktur in ihrem Bestand zu sichern.
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Herkunft
BT-Drs. 19/26542, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 65.686–66.752 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 2062abfbca99089c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP