§ 28
Stand: 01.12.2022
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 03.03.2021 – 3 Bf 91/20.ZZitiert von 2
- LSG Schleswig, 25.04.2018 – L 5 KR 142/15
- VG Oldenburg (Oldenburg), 14.01.2016 – 7 B 4368/15
- BSG, 18.08.2020 – B 12 KR 11/19 RZitiert von 2
- BSG, 18.08.2020 – B 12 KR 17/19 R
- BSG, 18.08.2020 – B 12 KR 18/19 R
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 04.07.2023 – 5 E 2561/23
- BSG, 18.08.2020 – B 12 KR 19/19 R
- BSG, 18.08.2020 – B 12 KR 7/19 R
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 SeeLG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/28#abs-1 (1) Der Lotsenbrüderschaft obliegt es insbesondere,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/28#abs-2 (2) Die Börtordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/28#abs-3 (3) Die Verteilungsordnung hat die Anteile der Seelotsin oder des Seelotsen für den Fall einer Erkrankung, einer vorläufigen oder vorübergehenden Untersagung der Berufsausübung sowie für die Finanzierung der revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildung zu regeln. Sie kann dabei von der sonst vorgesehenen Verteilung abweichen. Die Verteilungsordnungen der Brüderschaften haben die Anteile des Lotsgeldes, die von der Brüderschaft für die Finanzierung der revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildung der Seelotsinnen und Seelotsen in den ersten fünf Jahren nach deren Bestallung einzubehalten sind, gleichartig auszugestalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/28#abs-4 (4) Die Lotsenbrüderschaften können Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 6 der Bundeslotsenkammer übertragen, soweit diese zustimmt.