§ 28
Stand: 01.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/28#abs-1 (1) Der Lotsenbrüderschaft obliegt es insbesondere,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/28#abs-2 (2) Die Börtordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/28#abs-3 (3) Die Verteilungsordnung hat die Anteile der Seelotsin oder des Seelotsen für den Fall einer Erkrankung, einer vorläufigen oder vorübergehenden Untersagung der Berufsausübung sowie für die Finanzierung der revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildung zu regeln. Sie kann dabei von der sonst vorgesehenen Verteilung abweichen. Die Verteilungsordnungen der Brüderschaften haben die Anteile des Lotsgeldes, die von der Brüderschaft für die Finanzierung der revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildung der Seelotsinnen und Seelotsen in den ersten fünf Jahren nach deren Bestallung einzubehalten sind, gleichartig auszugestalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/28#abs-4 (4) Die Lotsenbrüderschaften können Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 6 der Bundeslotsenkammer übertragen, soweit diese zustimmt.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 28 SeeLG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 03.03.2021 – 3 Bf 91/20.ZZitiert von 2
- LSG Schleswig, 25.04.2018 – L 5 KR 142/15
- VG Oldenburg (Oldenburg), 14.01.2016 – 7 B 4368/15
- BSG, 18.08.2020 – B 12 KR 11/19 RZitiert von 2
- BSG, 18.08.2020 – B 12 KR 17/19 R
- BSG, 18.08.2020 – B 12 KR 18/19 R
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 04.07.2023 – 5 E 2561/23
- BSG, 18.08.2020 – B 12 KR 19/19 R
- BSG, 18.08.2020 – B 12 KR 7/19 R
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 SeeLG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 2 1. 12. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2021 I S. 1471
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17.07.1997 Ausfertigung
§ 28 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I 1832)
BGBl. 1997 I S. 1832
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.