§ 28
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Lotsenbrüderschaft obliegt es insbesondere,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Börtordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/28?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Verteilungsordnung hat die Anteile des Seelotsen für den Fall einer Erkrankung sowie einer vorläufigen oder vorübergehenden Untersagung der Berufsausübung zu regeln. Sie kann dabei von der sonst vorgesehenen Verteilung abweichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/28?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Lotsenbrüderschaften können Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 6 der Bundeslotsenkammer übertragen, soweit diese zustimmt.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 2 1. 12. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2021 I S. 1471
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17.07.1997 Ausfertigung
§ 28 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I 1832)
BGBl. 1997 I S. 1832
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