Gesetze / Seelotsgesetz

SeeLG

§ 22

Stand: 11.06.2021

Bund2 Fassungen

Seelotsinnen und Seelotsen haben sich durch ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

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