§ 27
Stand: 11.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/27#abs-1 (1) Die für ein Seelotsrevier bestallten Seelotsinnen und Seelotsen bilden eine Lotsenbrüderschaft. Die Lotsenbrüderschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/27#abs-2 (2) Die Lotsenbrüderschaft hat die ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Belange des Seelotsreviers zu wahren und zu fördern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/27#abs-3 (3) Die Ausgaben der Lotsenbrüderschaft werden von den Mitgliedern anteilmäßig getragen.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 27 SeeLG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 31.05.2017 – XI R 39/14(Zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Vorsteuern von Seelotsen einer Lotsenbrüderschaft - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31.05.2017 XI R 40/14)Zitiert von 4
- BFH, 31.05.2017 – XI R 40/14Kein Abzug anteiliger Vorsteuern aus der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes einer Lotsenbrüderschaft beim SeelotsenZitiert von 12
- BSG, 18.08.2020 – B 12 KR 10/19 R
- BSG, 18.08.2020 – B 12 KR 11/19 RZitiert von 2
- BSG, 18.08.2020 – B 12 KR 17/19 R
- BSG, 18.08.2020 – B 12 KR 18/19 R
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 SeeLG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 2 1. 12. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2021 I S. 1471
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1471)
BGBl. I S. 1471
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.