Gesetze / Seelotsgesetz

SeeLG

§ 27

Stand: 11.06.2021

Bund2 Fassungen21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/27#abs-1 (1) Die für ein Seelotsrevier bestallten Seelotsinnen und Seelotsen bilden eine Lotsenbrüderschaft. Die Lotsenbrüderschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/27#abs-2 (2) Die Lotsenbrüderschaft hat die ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Belange des Seelotsreviers zu wahren und zu fördern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/27#abs-3 (3) Die Ausgaben der Lotsenbrüderschaft werden von den Mitgliedern anteilmäßig getragen.

§ 26 § 28