§ 27
Stand: 11.06.2021
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 31.05.2017 – XI R 39/14(Zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Vorsteuern von Seelotsen einer Lotsenbrüderschaft - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31.05.2017 XI R 40/14)Zitiert von 4
- BFH, 31.05.2017 – XI R 40/14Kein Abzug anteiliger Vorsteuern aus der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes einer Lotsenbrüderschaft beim SeelotsenZitiert von 11
- BSG, 18.08.2020 – B 12 KR 10/19 R
- BSG, 18.08.2020 – B 12 KR 11/19 RZitiert von 2
- BSG, 18.08.2020 – B 12 KR 17/19 R
- BSG, 18.08.2020 – B 12 KR 18/19 R
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 SeeLG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/27#abs-1 (1) Die für ein Seelotsrevier bestallten Seelotsinnen und Seelotsen bilden eine Lotsenbrüderschaft. Die Lotsenbrüderschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/27#abs-2 (2) Die Lotsenbrüderschaft hat die ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Belange des Seelotsreviers zu wahren und zu fördern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/27#abs-3 (3) Die Ausgaben der Lotsenbrüderschaft werden von den Mitgliedern anteilmäßig getragen.