Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 3 Befugnisse bei der Prüfung von Personen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Abs. 2 unterstützenden Stellen befugt, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers und des Auftraggebers von selbstständig tätigen Personen sowie des Entleihers im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen zu betreten und dabei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist eine Person zur Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen bei Dritten tätig, gilt Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Abs. 2 unterstützenden Stellen sind zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 ermächtigt, die Personalien der in den Geschäftsräumen oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers, Auftraggebers oder des Dritten sowie des Entleihers im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 tätigen Personen zu überprüfen. Sie können zu diesem Zweck die in Satz 1 genannten Personen anhalten, sie nach ihren Personalien (Vor-, Familien- und Geburtsnamen, Ort und Tag der Geburt, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit) befragen und verlangen, dass sie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Verteidigungsbereich darf ein Betretensrecht nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ausgeübt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Bediensteten der Zollverwaltung dürfen Beförderungsmittel anhalten. Führer von Beförderungsmitteln haben auf Verlangen zu halten und den Zollbediensteten zu ermöglichen, in das Beförderungsmittel zu gelangen und es wieder zu verlassen. Die Zollverwaltung unterrichtet die Polizeivollzugsbehörden der Länder über groß angelegte Kontrollen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/3?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zur Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 1a, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 und 5 geleistet wird.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 20 29. 12. 2030 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369)
BGBl. 2025 I Nr. 369
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11.07.2019 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
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06.03.2017 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I 399)
BGBl. 2017 I S. 399
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02.12.2014 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I 1922)
BGBl. 2014 I S. 1922
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20.07.2011 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I 1506)
BGBl. 2011 I S. 1506
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.