Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 3 Befugnisse bei der Prüfung von Personen
Stand: 03.01.2026
Wird zitiert von 5
- BFH, 23.10.2012 – VII R 41/10Auskunftspflichtiger Auftraggeber im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes kann auch eine Taxizentrale seinZitiert von 13
- FG Münster, 12.02.2014 – 6 K 2434/13 AOZitiert von 3
- BSG, 09.11.2011 – B 12 R 18/09 RGesamtsozialversicherungsbeitrag - Berechnung - hypothetisches Bruttoarbeitsentgelt - illegales Beschäftigungsverhältnis - Verstoß gegen objektiv zentrale arbeitgeberbezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts - Erfordernis des bedingten VorsatzesZitiert von 82
- FG Baden-Württemberg, 17.07.2018 – 11 K 544/16Zitiert von 7
- FG Düsseldorf, 30.01.2012 – 4 K 2256/11 Z
5 Entscheidungen zu § 3 SchwarzArbG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/3#abs-1 (1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt, angekündigt oder unangekündigt die Geschäftsräume, mit Ausnahme von Wohnungen, und Grundstücke von Arbeitgebern, Auftraggebern von Dienst- oder Werkleistungen, Entleihern sowie Selbstständigen (Prüfbeteiligte) während der Arbeitszeiten der dort tätigen Personen oder während der Geschäftszeiten zu betreten. Dabei sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt,
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/3#abs-1a (1a) Neben der Einholung von Auskünften nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und der Einsichtnahme in Unterlagen und Daten vor Ort können die Behörden der Zollverwaltung zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 Folgendes von den für die Prüfbeteiligten tätigen Personen verlangen:
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/3#abs-1b (1b) Für die Vorlage und Übersendung von Unterlagen und Daten nach Absatz 1a Nummer 2 können die Behörden der Zollverwaltung
Die Erteilung von Auskünften nach Absatz 1a Nummer 1 und die Vorlage und Übersendung nach Absatz 1a Nummer 2 können innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden. Für Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend, unabhängig vom Einsatzort der Datenverarbeitungssysteme der Behörden der Zollverwaltung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/3#abs-2 (2) Ist eine Person zur Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen bei Dritten tätig, gilt Absatz 1 entsprechend. Bietet eine Person im öffentlichen Raum Dienst- oder Werkleistungen an, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/3#abs-3 (3) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt, die Personalien zu überprüfen
Sie können zu diesem Zweck die in Satz 1 genannten Personen anhalten, sie nach ihren Personalien (Vor-, Familien- und Geburtsnamen, Ort und Tag der Geburt, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit) befragen und verlangen, dass sie mitgeführte Ausweispapiere zur Überprüfung nach Satz 1 aushändigen. Dabei dürfen die Behörden der Zollverwaltung die Echtheit der ausgehändigten Ausweispapiere überprüfen sowie die Identität des Inhabers der Ausweispapiere feststellen.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/3#abs-3a (3a) Die Behörden der Zollverwaltung können zum Zweck der Feststellung der Identität einer Person nach Absatz 3 Satz 1 Lichtbilder und Fingerabdrücke dieser Person erheben, sofern die Kenntnis über die Identität der Person zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 erforderlich ist und die Identität in anderer Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Permalink zu Abs. 3brecht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/3#abs-3b (3b) Die Behörden der Zollverwaltung können zum Zweck der Feststellung der Identität einer Person nach Absatz 3 Satz 1 die nach Absatz 3 Satz 2 und 3 oder Absatz 3a erhobenen personenbezogenen Daten mit dem Inhalt von Dateien abgleichen, die sie selbst führen oder für die sie die Berechtigung zum Abruf haben, einschließlich der für die Identitätsfeststellung erforderlichen Daten aus dem polizeilichen Informationsverbund.
Permalink zu Abs. 3crecht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/3#abs-3c (3c) Daten, die nach Absatz 3 Satz 3 oder nach Absatz 3a für den Abgleich nach Absatz 3b von den Behörden der Zollverwaltung erhoben worden sind, mit Ausnahme der biometrischen Daten, dürfen zur Verarbeitung im zentralen Informationssystem automatisiert gespeichert werden, sofern die Daten für die Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 erforderlich sind. Die biometrischen Daten sind unmittelbar nach der Überprüfung der Ausweispapiere oder Feststellung der Identität zu löschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/3#abs-4 (4) Im Verteidigungsbereich darf ein Betretensrecht nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ausgeübt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/3#abs-5 (5) Die Bediensteten der Zollverwaltung dürfen Beförderungsmittel anhalten. Führer von Beförderungsmitteln haben auf Verlangen zu halten und den Zollbediensteten zu ermöglichen, in das Beförderungsmittel zu gelangen und es wieder zu verlassen. Die Zollverwaltung unterrichtet die Polizeivollzugsbehörden der Länder über groß angelegte Kontrollen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/3#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zur Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 3, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 und 5 geleistet wird.