Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 13 Allgemeine Aufgaben
Stand: 13.04.2025
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher nach Maßgabe des § 19 Absatz 2.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 13 SchfHwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 14.07.2023 – 4 B 77/23Zitiert von 4
- VG Minden, 10.01.2023 – 3 L 896/22
- VG Stade, 12.11.2014 – 6 A 2792/13Zitiert von 2
- OVG NRW, 29.10.2024 – 4 A 2137/23Zitiert von 6
- VG Berlin, 29.09.2021 – 8 K 143/20Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 06.04.2021 – 29 K 10475/18Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 09.12.2024 – 3 K 414/24Zitiert von 2
- VG München, 14.11.2024 – M 16 K 19.497Zitiert von 1
- OVG NRW, 29.10.2024 – 4 B 326/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 SchfHwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 13 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. I Nr. 106 7112 Hufbeschlag)
BGBl. 2025 I Nr. 106
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2495)
BGBl. 2017 I S. 2495
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.