Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 21 Aufsicht
Stand: 07.08.2021
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- OVG Sachsen, 14.10.2021 – 6 A 325/19Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 28.08.2019 – 2 K 5614/19
- VG Cottbus, 11.02.2025 – VG 4 K 1742/20
- VG Magdeburg, 16.08.2021 – 3 A 222/19 MDZitiert von 6
- VG Cottbus, 11.02.2025 – VG 4 K 68/21Zitiert von 1
- VG Berlin, 29.09.2021 – 8 K 143/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Würzburg, 14.10.2024 – W 8 K 23.1604Zitiert von 3
- VG Ansbach, 10.10.2024 – AN 17 K 23.2257
- VG Würzburg, 27.11.2023 – W 8 S 23.1605Zitiert von 2
26 Entscheidungen zu § 21 SchfHwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 SchfHwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/21#abs-1 (1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/21#abs-2 (2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/21#abs-3 (3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.