Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 10 Bestellung und kommissarische Verwaltung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/10#abs-1 (1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet. Die bestellte Person kann bei der zuständigen Behörde bis spätestens sechs Monate vor Erreichen der Altersgrenze nach Satz 1 einen Antrag auf Verlängerung der Bestellung über diese Altersgrenze hinaus bis zum Ende der siebenjährigen Bestellungszeit stellen. In den Fällen des Satzes 2 endet die Bestellung jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 70. Lebensjahr vollendet. Die Bestellungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung für eine Verlängerung über die Altersgrenze hinaus auf Kosten der bestellten Person verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/10#abs-2 (2) Die Bestellung und Verlängerung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/10#abs-3 (3) Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zuständige Behörde für die Dauer von längstens drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aus ihrem Zuständigkeitsbereich mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Der Bezirk ist innerhalb von drei Jahren nach der letzten Ausschreibung erneut auszuschreiben, soweit er nicht dauerhaft aufgelöst wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/10#abs-4 (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung haben keine aufschiebende Wirkung.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 10 SchfHwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 06.04.2021 – 29 K 10475/18Zitiert von 7
- VG Stade, 12.11.2014 – 6 A 2792/13Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 28.03.2023 – 6 S 1168/22Zitiert von 5
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2015 – 1 L 27/14
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2015 – 1 L 17/14
- VG Stade, 15.07.2015 – 6 A 975/14
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.10.2024 – 4 B 125/24Zitiert von 2
- VG Würzburg, 14.10.2024 – W 8 K 24.65
- VG Magdeburg, 04.06.2024 – 3 A 257/23 MDZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 SchfHwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 10 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. I Nr. 106 7112 Hufbeschlag)
BGBl. 2025 I Nr. 106
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2495)
BGBl. 2017 I S. 2495
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.