Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 12a Haftungsausschluss
Stand: 13.04.2025
Eine Haftung des Staates an Stelle des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder von dessen Vertreter besteht nicht.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12a SchfHwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Dresden, 30.06.2021 – 1 U 264/21Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 12a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. I Nr. 106 7112 Hufbeschlag)
BGBl. 2025 I Nr. 106
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