§ 13 SchfHwG — Allgemeine Aufgaben

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher nach Maßgabe des § 19 Absatz 2.