Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 14 Feuerstättenschau
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 102
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 12.02.2014 – 1 A 321/13Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2018 – 8 K 438.16Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 07.02.2011 – 8 ME 239/10Zitiert von 14
- OVG NRW, 12.09.2011 – 4 A 2206/10Zitiert von 11
- VG Würzburg, 14.10.2024 – W 8 K 23.1604Zitiert von 3
- VG Würzburg, 27.11.2023 – W 8 S 23.1605Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 08.04.2026 – 29 K 6957/25
- VG Schleswig, 07.04.2026 – 6 B 11/26
- VGH Baden-Württemberg, 23.02.2026 – 6 S 1160/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 SchfHwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/14#abs-1 (1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/14#abs-2 (2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/14#abs-3 (3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.