Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 14 Feuerstättenschau
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/14#abs-1 (1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/14#abs-2 (2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/14#abs-3 (3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 104 Entscheidungen zu § 14 SchfHwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 12.02.2014 – 1 A 321/13Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 07.02.2011 – 8 ME 239/10Rechtswirkungen eines vor dem 1. Januar 2013 erlassenen Feuerstättenbescheids; keine aufschiebende Wirkung der Klage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OVG NRW, 12.09.2011 – 4 A 2206/10Zitiert von 11
- VG Würzburg, 14.10.2024 – W 8 K 23.1604Zitiert von 3
- VG Würzburg, 27.11.2023 – W 8 S 23.1605Zitiert von 2
- BVerwG, 17.12.2015 – 7 C 5/14Verfassungs- und einfachrechtliche Voraussetzungen eines FeuerstättenbescheidsZitiert von 191
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 08.04.2026 – 29 K 6957/25
- VG Schleswig, 07.04.2026 – 6 B 11/26
- VGH Baden-Württemberg, 23.02.2026 – 6 S 1160/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 SchfHwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. I Nr. 106 7112 Hufbeschlag)
BGBl. 2025 I Nr. 106
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2495)
BGBl. 2017 I S. 2495
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.