Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 12 Aufhebung der Bestellung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/12#abs-1 (1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben
In einem Antrag nach Nummer 1 ist anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die Bestellung aufgehoben werden soll. Dieser Zeitpunkt soll frühestens drei Monate nach der Antragstellung liegen. Wird kein Zeitpunkt angegeben, soll die Aufhebung der Bestellung zum Zeitpunkt drei Monate nach Antragstellung erfolgen. Die Behörde kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/12#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/12#abs-3 (3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/12#abs-4 (4) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 12 SchfHwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Neustadt an der Weinstraße, 08.01.2015 – 4 K 561/14.NW
- OVG Sachsen, 14.10.2021 – 6 A 325/19Zitiert von 1
- VG Weimar, 28.01.2021 – 8 K 1513/19 WeUnzulässigkeit einer Klage auf Ausgliederung eines Grundstücks aus dem Bezirk eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Minden, 09.12.2024 – 3 K 414/24Zitiert von 2
- OVG NRW, 29.10.2024 – 4 B 326/24Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 04.06.2024 – 3 A 257/23 MDZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 11.02.2025 – VG 4 K 1742/20
- OVG NRW, 29.10.2024 – 4 A 2137/23Zitiert von 6
- VG Magdeburg, 04.06.2024 – 3 A 220/23 MD
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 SchfHwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. I Nr. 106 7112 Hufbeschlag)
BGBl. 2025 I Nr. 106
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2495)
BGBl. 2017 I S. 2495
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11.07.2011 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I 1341)
BGBl. 2011 I S. 1341
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.