Gesetze / Landesrecht Brandenburg / SchStVSGB VIII · GVBl.II/99, [Nr. 10] S.252
Verordnung über die Schiedsstelle des Landes Brandenburg nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe (Schiedsstellenverordnung SGB VIII - SchStVSGB VIII)
17 Normen · Ausgangsfassung vom 11.03.1999 · letzte Änderung 21.08.2026 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- § 1 Errichtung der Schiedsstelle
- § 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle
- § 3 Bestellung der Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter der Organisationen
- § 4 Wahl und Bestellung der oder des Vorsitzenden
- § 5 Amtsperiode
- § 6 Aufhebung der Bestellung und Amtsniederlegung
- § 7 Amtsführung
- § 8 Geschäftsstelle
- § 9 Antrag
- § 10 Vorbereitung und Leitung der Sitzungen
- § 11 Mündliche Verhandlung
- § 12 Beschlußfähigkeit, Beratung, Abstimmung
- § 13 Entschädigung für Zeitaufwand sowie Erstattung der baren Auslagen
- § 14 Kosten für Sachverständige und Gutachter
- § 15 Gebühren
- § 16 Rechtsaufsicht
- § 17 Inkrafttreten
Änderungsverlauf
- 21.08.2026 — 17 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4 und 13 weitere neueste Änderung
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Stand der amtlichen Fassung
22.04.2021 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 46])
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Historischer Änderungsnachweis
05.12.2013 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 05.12.2013, Artikel 7
§§ 1 - 4, 6 - 8, 10, 12, 13, 15, 16 geändert
GVBl. I 2013, Nr. 43
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).