Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schiedsstellenverordnung SGB VIII
SchStVSGB VIII§ 7 Amtsführung
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/7#abs-1 (1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/7#abs-2 (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den mündlichen Verhandlungen der Schiedsstelle teilzunehmen oder sich bei Gestattung des Aufenthalts an einem anderen Ort gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 an diesem Ort aufzuhalten. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich seine erste Stellvertreterin oder seinen ersten Stellvertreter und bei deren oder dessen Verhinderung seine zweite Stellvertreterin oder seinen zweiten Stellvertreter sowie die Geschäftsstelle zu benachrichtigen. In der Einladung ist auf diese Benachrichtigungspflicht hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/7#abs-3 (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind zur Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen ihrer Schiedstätigkeit bekanntgewordenen Informationen verpflichtet.