Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schiedsstellenverordnung SGB VIII
SchStVSGB VIII§ 6 Aufhebung der Bestellung und Amtsniederlegung
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/6#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter kann durch einstimmiges Votum der Mitglieder gemäß § 3 abgewählt werden. Die von der Abwahl Betroffenen sind von der Absicht der Abwahl zu informieren; sie erhalten Gelegenheit, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Über die Abwahl darf erst nach Kenntnisnahme der Äußerung der von der Abwahl Betroffenen oder nach Ablauf der Frist abgestimmt werden. Im Fall der Abwahl hebt die oberste Landesjugendbehörde die Bestellung auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/6#abs-2 (2) Die oberste Landesjugendbehörde kann auf Antrag einer der nach § 3 beteiligten Organisationen aus wichtigem Grund die Bestellung der oder des Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters aufheben. Die von der Aufhebung Betroffenen sowie die anderen nach § 3 beteiligten Organisationen sind vor der Entscheidung über die Aufhebung der Bestellung anzuhören. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/6#abs-3 (3) Im Falle des Absatzes 2 hebt die oberste Landesjugendbehörde die Bestellung durch Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle und den Betroffenen schriftlich auf; der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung ist anzugeben. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen, die Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter schriftlich von der Aufhebung der Bestellung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/6#abs-4 (4) In der nächsten Sitzung nach der Aufhebung der Bestellung erfolgt die Wahl gemäß § 4 Abs. 1; § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/6#abs-5 (5) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen. Die Amtsniederlegung wird, sofern kein anderer Zeitpunkt schriftlich bestimmt worden ist, mit Eingang der Erklärung in der Geschäftsstelle wirksam. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen, die Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die oberste Landesjugendbehörde schriftlich von der Niederlegung des Amtes. Die Neubestellung erfolgt gemäß den §§ 3 und 4.