Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schiedsstellenverordnung SGB VIII
SchStVSGB VIII§ 14 Kosten für Sachverständige und Gutachter
Stand: 21.08.2026
Die Kosten für Sachverständige und Gutachterinnen oder Gutachter, die von den Verfahrensparteien hinzugezogen worden sind, sind von diesen selbst zu tragen.