Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schiedsstellenverordnung SGB VIII
SchStVSGB VIII§ 1 Errichtung der Schiedsstelle
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/1#abs-1 (1) Für das Land Brandenburg wird bei der obersten Landesjugendbehörde eine Schiedsstelle errichtet. Sie führt die Bezeichnung: "Schiedsstelle des Landes Brandenburg nach § 78 g SGB VIII".
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/1#abs-2 (2) Die Schiedsstelle hat die Aufgabe, Entscheidungen in Streit- und Konfliktfällen bei Vereinbarungen gemäß § 78 b Abs. 1 SGB VIII zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern von Einrichtungen, die Leistungen nach § 78 a Abs. 1 SGB VIII erbringen, zu treffen.