Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schiedsstellenverordnung SGB VIII

SchStVSGB VIII

§ 10 Vorbereitung und Leitung der Sitzungen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/10#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor, legt deren Ort, Zeit und Gegenstand fest und veranlasst die Einladung der Mitglieder sowie der Parteien durch die Geschäftsstelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/10#abs-2 (2) Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Die Einladung hat Angaben über den Sitzungstermin und -ort sowie die zu verhandelnden Schiedsverfahren zu enthalten. Der Antrag und die Stellungnahme der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners ist der Einladung beizufügen.

§ 9 § 11