Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schiedsstellenverordnung SGB VIII

SchStVSGB VIII

§ 5 Amtsperiode

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/5#abs-1 (1) Die erste Amtsperiode der Schiedsstelle beginnt am 1. März 1999. Die Amtszeit der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt jeweils vier Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/5#abs-2 (2) Das Amt der oder des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Schiedsstelle endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Sie führen die Geschäfte bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fort.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/5#abs-3 (3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für den Rest der Amtsperiode bestellt. Die §§ 3 und 4 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/5#abs-4 (4) Erneute Bestellung ist möglich.

§ 4 § 6