Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schiedsstellenverordnung SGB VIII

SchStVSGB VIII

§ 3 Bestellung der Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter der Organisationen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/3#abs-1 (1) Als Vertreterinnen oder Vertreter der Träger von Einrichtungen der Jugendhilfe und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellen

die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege des Landes Brandenburg zwei Mitglieder sowie ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied,

die im Land Brandenburg vertretenen Vereinigungen der privatgewerblichen Träger, die ihr Interesse daran zuvor bei der Geschäftsstelle (§ 8) schriftlich bekundet haben, ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/3#abs-2 (2) Als Vertreterinnen oder Vertreter der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellen

der Landkreistag Brandenburg ein Mitglied und ein erstes und zweites stellvertretendes Mitglied,

der Städte- und Gemeindebund Brandenburg ein Mitglied und ein erstes und zweites stellvertretendes Mitglied.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/3#abs-3 (3) Soweit Organisationen nach den Absätzen 1 und 2 keine Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder bestellen, bestellt die oberste Landesjugendbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Mitglieder oder die stellvertretenden Mitglieder.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/3#abs-4 (4) Zum Mitglied oder zum stellvertretenden Mitglied darf nur bestellt werden, wer sich zur Übernahme des Amtes schriftlich bereiterklärt hat. Die Bestellung ist wirksam, sobald die Namen der Geschäftsstelle schriftlich bekanntgegeben worden sind; die Bereitschaftserklärung ist beizufügen. Die Geschäftsstelle unterrichtet schriftlich die beteiligten Organisationen, die bestellten Mitglieder sowie deren stellvertretende Mitglieder und die oberste Landesjugendbehörde.

§ 2 § 4