Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schiedsstellenverordnung SGB VIII

SchStVSGB VIII

§ 12 Beschlußfähigkeit, Beratung, Abstimmung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/12#abs-1 (1) Über den Antrag wird durch Beschluß entschieden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/12#abs-2 (2) Die Schiedsstelle berät und entscheidet in Abwesenheit der Parteien.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/12#abs-3 (3) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter und mindestens je ein von den Organisationen nach § 3 Absatz 1 und 2 bestelltes Mitglied anwesend sowie sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/12#abs-4 (4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, so gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/12#abs-5 (5) Die oder der Vorsitzende hat den Beschluß zu unterzeichnen und den Parteien durch die Geschäftsstelle zusenden zu lassen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/12#abs-6 (6) Bei Entscheidungen zu Sachverhalten mit überregionalem Bezug oder trägerübergreifendem Interesse kann die Geschäftsstelle diese in anonymisierter Form Dritten zugänglich machen.

§ 11 § 13