Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schiedsstellenverordnung SGB VIII
SchStVSGB VIII§ 4 Wahl und Bestellung der oder des Vorsitzenden
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/4#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle (§ 8) lädt die als Vertreterinnen oder Vertreter der Organisationen bestellten Mitglieder (§ 3) zu einer konstituierenden Sitzung ein, auf der die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter gewählt werden. § 3 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/4#abs-2 (2) Bei Nichteinigung in der konstituierenden Sitzung benennt die oberste Landesjugendbehörde die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/4#abs-3 (3) Die oder der gewählte oder benannte Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter werden von der obersten Landesjugendbehörde bestellt. Die Bestellung ist wirksam, sobald die Namen der Gewählten oder nach Absatz 2 Benannten der Geschäftsstelle schriftlich bekanntgegeben worden sind. Die Geschäftsstelle unterrichtet die nach Absatz 1 Gewählten oder nach Absatz 2 Benannten unverzüglich schriftlich über ihre Bestellung.