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SchStVSGB VIII

§ 13 Entschädigung für Zeitaufwand sowie Erstattung der baren Auslagen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/13#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende sowie ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten zur Abgeltung des durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwands ein Sitzungstagegeld bis zu der Höhe des Satzes, der Landesbeamten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung als Tagegeld zusteht. Die Vorschriften, nach denen bei Reisen, die an demselben Kalendertag angetreten oder beendet werden, sich das Tagegeld vermindert oder ein Tagegeld nicht gewährt wird, gelten entsprechend. Bei Teilnahme an mehr als einer Sitzung der Schiedsstelle an demselben Tage bestimmt sich die Höhe des Sitzungstagegeldes nach der Gesamtdauer der Abwesenheit vom Wohnort oder Dienstort an dem jeweiligen Kalendertag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/13#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhält für die Tätigkeit außerhalb der Sitzungen als Entschädigung für den Zeitaufwand eine Fallpauschale von 200 Euro. Die Fallpauschale ermäßigt sich auf 75 Euro, wenn der Antrag spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. Mit der Fallpauschale ist der Aufwand für die Vor- und Nachbereitung des Falles abgegolten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/13#abs-3 (3) Der oder dem Vorsitzenden sowie ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter werden die Fahrkosten für die zur Sitzung notwendige Reise vom Wohnort oder Dienstort zum Ort der Sitzung und für die Rückreise gemäß den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erstattet. Für Reisen während der Sitzungsdauer nach dem Wohnort und zurück werden die Fahrkosten nur insoweit erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Sitzungsort entstehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/13#abs-4 (4) Die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter wird für ihren Verdienstausfall entschädigt. Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird nach der versäumten Arbeitszeit berechnet, dabei ist höchstens der Betrag anzusetzen, der einem Zeugen nach dem Bundesgesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen als Höchstbetrag zusteht. Der Verdienstausfall ist durch Vorlage einer Lohnbescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/13#abs-5 (5) Der oder dem Vorsitzenden sowie ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten für Arbeitsmittel sowie die Telefon- und Portokosten erstattet.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/13#abs-6 (6) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 5 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/13#abs-7 (7) Die entsendenden Organisationen haben den übrigen Mitgliedern und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern den Zeitaufwand zu entschädigen und die baren Auslagen zu erstatten.

§ 12 § 14