Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schiedsstellenverordnung SGB VIII
SchStVSGB VIII§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/2#abs-1 (1) Die Schiedsstelle besteht aus fünf Mitgliedern. Sie ist gemäß § 78 g Abs. 1 Satz 2 SGB VIII mit einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern besetzt, davon zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Träger von Einrichtungen der Jugendhilfe mit Leistungsangeboten entsprechend § 78 a Abs. 1 SGB VIII.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/2#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben jeweils eine erste und zweite Stellvertreterin oder einen ersten und zweiten Stellvertreter. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter hat bei Verhinderung des Mitglieds dessen Rechte und Pflichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/2#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich oder ehrenamtlich bei einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder einem Träger oder Trägerverbund von Einrichtungen der Jugendhilfe tätig sein; sie dürfen darüber hinaus nicht Angehörige oder Angehöriger der obersten Landesjugendbehörde sein. Die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.