Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 9 Nutzer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 42
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 03.05.2002 – V ZR 246/01Zitiert von 11
- VG Cottbus, 17.12.2010 – VG 6 L 55/10Zitiert von 14
- BGH, 30.05.2003 – V ZR 370/02Zitiert von 2
- BGH, 16.07.2004 – V ZR 228/03Zitiert von 2
- BGH, 05.12.2003 – V ZR 157/03
- BGH, 12.10.2012 – V ZR 187/11Grundstückskaufvertrag: Umfang des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs; versehentlichen Falschbezeichnung des aufgelassenen Grundstücks; Besitzrecht auf Grund des so genannten Sachenrechtsmoratoriums für ein im Beitrittsgebiet belegenes GrundstückZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.07.2025 – 5 U 219/21
- BGH, 09.07.2021 – V ZR 179/20Sachenrechtsbereinigung: Abschließende Bestimmung der Bedingungen typisierten Vertrauens der Nutzer in den Bestand ihrer baulichen Investition; Bestehen eines primären Bereinigungsanspruchs bei sog. unechten oder Scheindatschen
- VG Cottbus, 12.03.2020 – 6 K 2667/17Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 SachenRBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/9#abs-1 (1) Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts in nachstehender Reihenfolge:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/9#abs-2 (2) Rechtsnachfolger sind auch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/9#abs-3 (3) Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften im Sinne dieses Kapitels sind auch die in § 46 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 - LPG-Gesetz - (GBl. I Nr. 25 S. 443), das zuletzt durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483) geändert worden ist, bezeichneten Genossenschaften und rechtsfähigen Kooperationsbeziehungen sowie die durch Umwandlung, Zusammenschluß oder Teilung entstandenen Nachfolgeunternehmen. Vereinigungen im Sinne dieses Kapitels sind auch gesellschaftliche Organisationen nach § 18 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik, die als rechtsfähige Vereine nach den §§ 21 und 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fortbestehen und nicht Parteien, mit ihnen verbundene Organisationen, juristische Personen oder Massenorganisationen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/9#abs-4 (4) Auf die Ausübung der in diesem Kapitel begründeten Ansprüche durch Ehegatten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten in Artikel 234 § 4a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden, wenn der Vertragsschluß oder die Bebauung des Grundstücks vor Ablauf des 2. Oktober 1990 und während der Ehe erfolgte.