Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 16 Ausübung des Wahlrechts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/16#abs-1 (1) Die Wahl erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Mit der Erklärung erlischt das Wahlrecht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/16#abs-2 (2) Auf Verlangen des Grundstückseigentümers hat der Nutzer innerhalb einer Frist von fünf Monaten die Erklärung über seine Wahl abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/16#abs-3 (3) Gibt der Nutzer eine Erklärung nicht ab, kann der Grundstückseigentümer eine angemessene Nachfrist setzen. Eine Nachfrist von einem Monat ist angemessen, wenn nicht besondere Umstände eine längere Nachfrist erfordern. Mit dem Ablauf der Nachfrist geht das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer über, wenn nicht der Nutzer rechtzeitig die Wahl vornimmt.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 16 SachenRBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 22.05.2026 – VG 8 K 2523/22
- VG Frankfurt (Oder), 11.02.2015 – VG 5 K 1093/11
- OLG Naumburg, 14.01.2015 – 12 U 15/14
- VG Cottbus, 19.05.2011 – 6 K 198/08Zitiert von 11
- VG Cottbus, 17.12.2010 – VG 6 L 55/10Abwassergebühren: Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen ernstlicher Zweifel an der Fälligkeitsregelung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BVerfG, 22.02.2001 – 1 BvR 198/98Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.07.2025 – 5 U 219/21
- OLG Brandenburg, 11.08.2016 – 5 U 94/15Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2016 – OVG 9 B 31.14Trinkwasseranschlussbeitrag für ein öffentlich beherrschtes Wohnungsbauunternehmen; Zulässigkeit der Rückwirkung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 SachenRBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.