Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 16 Ausübung des Wahlrechts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/16#abs-1 (1) Die Wahl erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Mit der Erklärung erlischt das Wahlrecht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/16#abs-2 (2) Auf Verlangen des Grundstückseigentümers hat der Nutzer innerhalb einer Frist von fünf Monaten die Erklärung über seine Wahl abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/16#abs-3 (3) Gibt der Nutzer eine Erklärung nicht ab, kann der Grundstückseigentümer eine angemessene Nachfrist setzen. Eine Nachfrist von einem Monat ist angemessen, wenn nicht besondere Umstände eine längere Nachfrist erfordern. Mit dem Ablauf der Nachfrist geht das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer über, wenn nicht der Nutzer rechtzeitig die Wahl vornimmt.