Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 28 Anderweitige Verfahren und Entscheidungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Frankfurt (Oder), 09.05.2012 – 5 L 380/11Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.2023 – 8 K 4/21Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 11.02.2015 – VG 5 K 1093/11
- VG Cottbus, 19.05.2011 – 6 K 198/08Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Beteiligten können Ansprüche nach diesem Kapitel nicht verfolgen, wenn
1.
für das Gebiet, in dem das Grundstück belegen ist, ein Bodenneuordnungsverfahren nach dem Bodensonderungsgesetz eingeleitet worden ist, in dem über einen Ausgleich des Grundstückseigentümers für einen Rechtsverlust entschieden wird, oder
2.
in einem Verfahren auf Zusammenführung des Grundstücks- und Gebäudeeigentums nach § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes Anordnungen zur Durchführung eines freiwilligen Landtausches oder eines Bodenordnungsverfahrens ergangen sind.
Nummer 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren ohne einen Landtausch oder eine bestandskräftige Entscheidung zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse beendet worden ist.