Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 2 Nicht einbezogene Rechtsverhältnisse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 11.07.2014 – V ZR 74/13Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet: Voraussetzungen der dinglichen Absicherung der Mitbenutzung eines privaten Ufergrundstücks durch Grunddienstbarkeiten zur Ermöglichung eines Bootsverleihs auf einem NachbargrundstückZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 14.02.2013 – 5 U 32/12
- BGH, 04.03.2005 – V ZR 148/04Zitiert von 2
- BGH, 14.06.2002 – V ZR 126/01Zitiert von 2
- BGH, 18.01.2002 – V ZR 104/01Zitiert von 9
- OLG Brandenburg, 11.07.2025 – 5 U 219/21
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 09.04.2018 – 9 B 28/17Eigentumsneuordnung für Beregnungsanlagen
- OLG Brandenburg, 12.05.2016 – 5 U 32/12
- OLG Naumburg, 14.01.2015 – 12 U 15/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 SachenRBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer das Grundstück
Satz 1 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden auf die von den in § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik bezeichneten juristischen Personen auf vertraglich genutzten Grundstücken zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung errichteten Gebäude, wenn diese allein zur persönlichen Nutzung durch Betriebsangehörige oder Dritte bestimmt waren. Dies gilt auch für Gebäude und bauliche Anlagen, die innerhalb einer Ferienhaus- oder Wochenendhaus- oder anderen Erholungszwecken dienenden Siedlung belegen sind und dieser als gemeinschaftliche Einrichtung dienen oder gedient haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/2#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht, wenn der Nutzer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/2#abs-3 (3) Die Bestimmungen über die Ansprüche eines Mitglieds einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder des Nachfolgeunternehmens nach den §§ 43 bis 50 und § 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor.