Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 10 Billigung staatlicher Stellen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 09.07.2021 – V ZR 179/20Sachenrechtsbereinigung: Abschließende Bestimmung der Bedingungen typisierten Vertrauens der Nutzer in den Bestand ihrer baulichen Investition; Bestehen eines primären Bereinigungsanspruchs bei sog. unechten oder Scheindatschen
- BGH, 03.07.2009 – V ZR 220/08Zitiert von 2
- BGH, 03.05.2002 – V ZR 246/01Zitiert von 11
- BGH, 12.03.1999 – V ZR 143/98Zitiert von 6
- OLG Brandenburg, 11.07.2025 – 5 U 219/21
- BGH, 01.07.2010 – V ZR 12/10Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet: Vermutung für die Billigung eines SchwarzbausZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 04.11.2025 – 3 U 89/24
- BGH, 22.09.2017 – V ZR 255/16Sachenrechtsbereinigung: Sperrung eines Rückgriffs auf die allgemeinen Vorschriften des BGB über den Ersatz von Verwendungen auf das bebaute Grundstück und dessen Nutzungen; Wertersatzanspruch des Nutzers nach Verjährung der primären Bereinigungsansprüche; Geltendmachung eigener primärer Bereinigungsansprüche durch den Grundstückseigentümer; VerjährungsfristZitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2016 – OVG 11 N 51.14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 SachenRBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/10#abs-1 (1) Billigung staatlicher Stellen ist jede Handlung, insbesondere von Verwaltungsstellen, Vorständen landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften oder sonstigen Organen, die nach in der Deutschen Demokratischen Republik üblicher Staats- oder Verwaltungspraxis die bauliche Nutzung fremder Grundstücke vor Klärung der Eigentumsverhältnisse oder ohne Bestellung eines Nutzungsrechts ausdrücklich anordnete oder gestattete. Dies gilt auch, wenn die zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht eingehalten worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/10#abs-2 (2) Ist für die bauliche Maßnahme eine Bauzustimmung oder Baugenehmigung erteilt worden, ist zugunsten des Nutzers zu vermuten, daß die bauliche Nutzung des Grundstücks mit Billigung staatlicher Stellen erfolgt ist. Das gleiche gilt, wenn in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Fertigstellung des Gebäudes vor Ablauf des 2. Oktober 1990 eine behördliche Verfügung zum Abriß nicht ergangen ist.