Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 4 Bauliche Nutzungen
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden auf
1.
den Erwerb oder den Bau eines Eigenheimes durch oder für natürliche Personen (§ 5),
2.
den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau (§ 6),
3.
den Bau von Wohngebäuden durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften sowie die Errichtung gewerblicher, landwirtschaftlicher oder öffentlichen Zwecken dienender Gebäude (§ 7) und
4.
die von der Deutschen Demokratischen Republik an ausländische Staaten verliehenen Nutzungsrechte (§ 110).
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 4 SachenRBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 05.12.2003 – V ZR 157/03
- BGH, 30.05.2003 – V ZR 370/02Zitiert von 2
- BGH, 30.04.2003 – V ZR 361/02Zitiert von 11
- BGH, 15.07.2016 – V ZR 195/15Überbau im Beitrittsgebiet: Anspruch auf Ankauf der überbauten Flächen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz; Duldungspflicht bei einem nachträglich über die Grenze gebauten AnbauZitiert von 6
- BGH, 21.11.2014 – V ZR 32/14Sachenrechtsbereinigung: Verjährung des Bereinigungsanspruchs des Nutzers; Erlöschen des Besitzrechts; Anspruch des Grundstückseigentümers auf Löschung des BesitzrechtsvermerksZitiert von 17
- BGH, 12.10.2012 – V ZR 187/11Grundstückskaufvertrag: Umfang des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs; versehentlichen Falschbezeichnung des aufgelassenen Grundstücks; Besitzrecht auf Grund des so genannten Sachenrechtsmoratoriums für ein im Beitrittsgebiet belegenes GrundstückZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 06.08.2026 – 5 U 92/25Sachenrechtsbereinigung: Fehlen einer Bereinigungslage bei einer zu DDR-Zeiten errichteten Garage; Prüfung der Anspruchsberechtigung im Klageverfahren nach § 104 SachenRBerG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Erfurt, 28.08.2014 – 10 O 1127/13
- OLG Brandenburg, 26.05.2011 – 5 U 102/07Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 SachenRBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.