Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 234 § 4a Gemeinschaftliches Eigentum
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/234-4a#abs-1 (1) Haben die Ehegatten keine Erklärung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 abgegeben, so wird gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten Eigentum zu gleichen Bruchteilen. Für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte können die Ehegatten andere Anteile bestimmen. Die Bestimmung ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vorschrift möglich und erfolgt mit dem Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs. Dieser und die Bestimmung bedürfen nicht der in § 29 der Grundbuchordnung bestimmten Form. Das Wahlrecht nach Satz 2 erlischt, unbeschadet des Satzes 3 im übrigen, wenn die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts angeordnet oder wenn bei dem Grundbuchamt die Eintragung einer Zwangshypothek beantragt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/234-4a#abs-2 (2) Haben die Ehegatten eine Erklärung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 abgegeben, so finden auf das bestehende und künftige gemeinschaftliche Eigentum die Vorschriften über das durch beide Ehegatten verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft entsprechende Anwendung. Für die Auflösung dieser Gemeinschaft im Falle der Scheidung sind jedoch die Vorschriften des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nach Maßgabe des § 4 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/234-4a#abs-3 (3) Es wird widerleglich vermutet, daß gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten nach dem Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik Bruchteilseigentum zu ein halb Anteilen ist, sofern sich nicht aus dem Grundbuch andere Bruchteile ergeben.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art 234 § 4a BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BSG, 09.12.2003 – B 7 AL 22/03 RZitiert von 1
- BGH, 29.06.2017 – V ZB 18/15Teilungsversteigerungsverfahren: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung der Grundstücke altrechtlicher Körperschaftswaldungen in BayernZitiert von 3
- BGH, 13.05.2005 – V ZR 191/04Zitiert von 8
- BGH, 19.06.2002 – IV ZR 270/00
- OLG Brandenburg, 27.02.2026 – 13 UF 70/24
- OLG Brandenburg, 23.01.2019 – 5 W 144/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.