Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 8 Zeitliche Begrenzung
Stand: 10.06.2019
Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nur anzuwenden, wenn der Bau oder Erwerb des Gebäudes oder der baulichen Anlage nach dem 8. Mai 1945 erfolgt ist und
1.
selbständiges Eigentum an einem Gebäude oder an einer baulichen Anlage entstanden ist,
2.
ein Nutzungsrecht bis zum Ablauf des 30. Juni 1990 zugewiesen oder bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 verliehen worden ist oder
3.
auf den Flächen, die dem aufgehobenen Bodennutzungsrecht der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften unterlagen, bis zum Ablauf des 30. Juni 1990, auf allen anderen Flächen bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990, mit dem Bau eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage begonnen worden ist.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 8 SachenRBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.02.2006 – V ZR 255/04Zitiert von 2
- BGH, 15.03.2012 – V ZR 164/11Sachenrechtsbereinigung: Anforderungen an die Rechtsnachfolge in die Nutzerstellung eines GebäudeeigentümersZitiert von 3
- BGH, 01.07.2011 – V ZR 242/10Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet: Ankaufsrecht für eine mit einer Datsche bebaute Kleingartenparzelle
- BGH, 20.11.2009 – V ZR 175/08Zitiert von 3
- BGH, 19.10.2007 – V ZR 150/06Zitiert von 2
- BGH, 13.05.2005 – V ZR 191/04Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.08.2016 – 5 U 94/15Zitiert von 1
- LG Erfurt, 28.08.2014 – 10 O 1127/13
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2013 – OVG 70 A 1.11Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 SachenRBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.